Verschiedene Verordnungen.
433
giöse Beziehungen hatten, erscheinen. Bezüglich der Polizeides Gottesdienstes war u. A. Folgendes verordnet: „Allegottesdienstlichen Versammlungen, welche Religion sie im-mer bekennen, stehen unter der Aufsicht des Staates. Esist allen Richtern, allen Verwaltern und allen Personenuntersagt, ein oder mehrere Individuen zur Begehung einesreligiösen Festes zu nöthigen. Niemand darf genöthigt wer-den, zu den Kosten eines Gottesdienstes einen Beitrag zuzahlen. Jeder Kirchendiener, der eine Schrift, die voneinem fremden Geistlichen herrührt, ausserhalb des für dieCeremonien oder Gebräuche eines Gottesdienstes bestimm-ten Gebäudes vorliest, anheftet oder vertheilt, soll ohneRücksicht auf den Inhalt der Schrift zu. einer sechsmonat-lichen Gefängnissstrafe verurtheilt werden. Zur Einzelhaftauf ewig soll verurtheilt werden jeder Kirchendiener, dersich durch seine Reden, Ermahnungen, Predigten, Anrufun-gen und Gebete oder durch Schriften, die er in oder ausserdem „Ceremonienhause" vorliest oder bekannt macht, nacli-bezeiclmeter Verbrechen schuldig macht, nämlich wenn erzur Herstellung des Königthums in Frankreich oder dergewesenen Oberherren in den vier Departements oder zurAuflösung der Nationalvertretung arbeitet, wenn er zu Mordoder Todtsclilag aufreizt oder die Vaterlandsvertheidiger,ihre Fahnen zu verlassen, oder ihre Eltern, sie zurückzu-rufen, auffordert, oder wenn er diejenigen, welche zur Be-festigung der republikanischen Verfassung oder zur Ver-teidigung der Freiheit die Waffen zu ergreifen bereit sind,verkleinert, oder wenn er Andere einlädt, die der Freiheitgeheiligten Bäume niederzureissen oder die Zeichen undFarben der Freiheit abzulegen oder herabzuwürdigen, oderendlich, wenn er zum Verratli oder Aufruhr gegen die Re-gierung ermahnt." Gottesdienstliche Gebräuche auf denKirchhöfen bei Begräbnissen waren streng untersagt. DieGelübde, welche Mitglieder geistlicher Körperschaften nachErlass obigen Beschlusses vom 20. Februar 1798 ablegten,wurden für null und nichtig erklärt, und ward ihnen ge-stattet, sich in das Innere von Deutschland zurückzuziehen.In Folge einer aus Achen erhobenen Beschwerde wurdeam 7. Januar 1798 allen Ordensoberen die Auferlegung von
28