432 Verordnung in Betreff der Literatur, des religiösen Kultus.
für dasselbe erlassen wurden. Rudier, seit 1797 Gouverne-mentscommissar, erhielt das Recht, sie ganz oder theilweise,geändert oder ungeändert nach seinem Ermessen einzu-führen ').
Die Centraiverwaltung des Roerdepartements wurdeam 19. Februar feierlich eingesetzt, wobei Dorsch als Com-missar des vollziehenden Directoriums die Festrede hielt.Dennoch fürchtete Achen die Verlegung nach Köln, wiewir aus einem Schreiben Rudiers aus Mainz vom 1. Aprilersehen, in welchem er die beruhigende Erklärung giebt,es sei nie seine Absicht gewesen, den Hauptort der Cen-tralverwaltung des Roerdepartements von Achen nach Kölnzu verlegen. Präsident der Centralverwaltung war Dorsch.
Rudier überwachte ganz besonders Bücher und Zei-tungen. Von diesen wurde im Frühjahre 1798 eine ganzeReihe in den vier rheinischen Departements unterdrückt,auch der von Yliex in Achen herausgegebene AthenerWahrheitsfreund. Geistlichkeit und Lehrer wurden angehal-ten, der Jugend die neuen republikanischen Grundsätze bei-zubringen. Wenn es auch zu keiner förmlichen Abschaffungder Gottheit, wie vorübergehend in Frankreich, und zurEinführung des Cultus der Vernunft kam, so wurde dochdie Ausübung der kirchlichen Handlungen beschränkt. Dabeitrug man jedoch keiue Scheu, das Gotteshaus zu sehr un-kirchlichen Zwecken zu missbrauchen. Auf die Nachricht vondem Morde französischer Gesandten am 28. April 1799 nachAuflösung des Congresses zu Rastatt wurde in dem hiesigenehrwürdigen Oktogon ein Rachefest gegen den Willen des Stiftsam 9. Juni veranstaltet, wobei die Behörden den Ruf ven-geance, Rache! ausstiessen! Die Ceremonien aller Art ausser-halb des zur Ausübung derselben bestimmten Gebäudeswaren untersagt bei einer Geldstrafe von fünfhundert Livresund Gefängniss bis zu 2 Jahren. Bei wiederholter Ueber-tretung sollte der Geistliche zu einer zehnjährigen Einzel-haft verurtheilt werden. Niemand durfte bei gleicher Strafein den Kleidungen, Zierrathen oder Trachten, welche reli-
') Perthes 271.