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Primairschulen. Schulen.
Freiheitsstrafen strenge untersagt und verfügt, dass in allenKlöstern die Gefängnisse abgebrochen werden sollen. (Per-thes 274.)
Auch die Schulen waren unter besondere Aufsicht desStaates gestellt. Der Gouvernementscommissar Marquissagte in seiner Proclamation an die Bewohner des erober-ten Landes: „Lehrer der verschiedenen Schulen in denneuen Departements! Verdoppelt euren Eifer. Euch kommtes zu, jene interessante Jugend zu bilden, die zur Glück-seligkeit geboren ist, wenn republikanische Lehren ihrenGeist aufklären, den die alten Lehren der Priester undKönige verdunkelt haben." Einer der wichtigsten Lehr-gegenstände war die Unterweisung in den republikanischenGrundsätzen. Im Jahre 1798 begann man mit der Errich-tung sogenannter Primairschulen. Mehrere Gemeinden —drei bis fünf — wurden nämlich zum Zweck der besserenDotirung der Lehrerstellen in einen Bezirk zusammenge-zogen und in dessen Mittelpunkte eine Schule von zweiKlassen, die eine für Knaben, die andere für die Mädchen,welchen ein Lehrer und eine Lehrerin vorstand, errichtet.Durch einen Unterrichtsausschuss wurde geprüft, ob diePrimairlehrer im Stande seien, „im Lesen und Schreibender deutschen und französischen Sprache Unterricht zu er-tlieilen, die Anfangsgründe des Decimalkalkuls, die Rechteund Pflichten der Menschheit und die Grundsätze der repu-blikanischen Moral zu lehren. Auch Geschichte und Geogra-phie sowie Kunde der französischen Masse und Gewichtewurden gelehrt. Sowie Rudier durch obigen Beschluss vom28. April 1798 an die Stelle der Elementarschulen die Pri-mairschulen setzte, so errichtete er statt der Gymnasien Cen-tralschulen. In diesen wurden Naturgeschichte, Mathematik,Physik, alte Sprachen und französische Gesetzgebung- ge-lehrt. Religionsunterricht war grundsätzlich von den Schulenausgeschlossen. Alle Lehranstalten wurden der geistlichenAufsicht entzogen und den Maires untergeordnet. Juristen,Mediciner besuchten Spezialschulen, an denen ein Professorder Astronomie und der Landwirtschaft unterrichtete.
Eine Verfügung vom 16. August 1798 gab jedem Cul-tus gleiche Rechte und gleichen Schutz mit dem katkolischen.