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Die geistlichen Güter werden confiscirt.
beim Beginn der Schreckensherrschaft, die vom 2. Juni1793 bis zum 28. Juli 1794 über die französische Republikihre Geissei schwang, wich am 27. Oktober 1795 einer drittenVerfassung, der Directorial-Regierungj, welche sich bis zum15. Dezember 1799 behauptete. Neben fünf Directoren fürdie ausübende Gewalt bestanden zwei berathende Versamm-lungen, der Rath der Alten und der Rath der Fünfhundert.
Das Directorium befahl am 17. Mai 1796 die Seqtic-strirung der geistlichen Güter, durch welche den Bewohnerndie Lasten erleichtert und die Religionsübungen nicht ge-stört werden sollten!
Als General Hoclie, Kommandant der Sambre- undMaasarmee, in Bonn residirte, ernannte er eine Intermediär -Cornmission. Diese bestand, wie wir aus einer Veröffent-lichung vom 1. April 1797, gez. F. K. Nellessen, Bürger-meister, J. Couven, Sekretair, ersehen, aus den BürgernShee, Malraison, Holtz, Jakobi und Franchemönt. Die-selbe bestimmte am 5. April, dass den freien Reichsstädtenihre alte Verfassung zurückgegeben werden sollte. DiesemBeschluss gemäss erhielt Achen seinen Magistrat, auch dasSynodalgericht wieder, wie sie vor der Ankunft der fran-zösischen Armee bestanden. Die Verwaltungskollegien stan-den aber unter der unmittelbaren Aufsicht des bei derRegierung zu Düsseldorf von der Intermediärcommissionangestellten Commissars. Die Bürgermeister während dieserselbständigen Verwaltung, die bis zum 16. März 1798 dauerte,waren Philipp de Witte und Andreas Monheim. Am 16.März desselben Jahres 1798 wurde durch den Commissardes vollziehenden Directoriums Estienne die neue Muni-cipalität eingeführt').
Abgeordneter der Stadt Achen war Vossen. Der Ministerder auswärtigen Angelegenheiten, Talleyrand, theilt ihm am27. September 1797 einen Beschluss des vollziehenden Di-rectoriums mit, wonach die vierzehn Zünfte der AchenerBürgerschaft aufgefordert werden, die Bürgermeister, Schöf-fen, Rathsglieder und Beamte, deren Amtsführung die durchdas Reglement vom 21. Januar 1681 bestimmte Frist über-
') Rathspr. N. 42, S. 1, Municipalitätsbeschluss N. 45, S.- 1.