Leichentuch der französ. Ivönjge. Wiederaufbau der Stadt. 269
Reims das Leichentuch ihres vorletzten Vorgängers nachAchen zu senden, wo es in feierlicher Auffahrt eingeholtund über die Gebeine des grossen Kaisers gelegt wurde.Ludwig XIV. hatte schon im Jahre 1655 den Auftrag ge-geben, das Leichentuch des Grossvaters nach Achen zuüberbringen. Die Sendung erfolgte aber erst gegen Endedes Jahres 1656 und zwar wegen der traurigen Verhält-nisse der Stadt und des Stiftes zur Vermeidung aller Kostenohne den gewohnten Pomp. Zum letzten Male wurde imJahre 1775 ein Leichentuch, das Ludwigs XIV., durchLudwig XVI. nach Achen geschickt 1 ).
Man begab sich ungesäumt an die Wiederherstellungder Stadt, denn nach sechs Jahren hatte man sechszehn-hundert Häuser wieder neuerrichtet. Hin und wieder wurdeauf dem Schutt gebaut; daher erklärt sich der Umstand,dass in der oberen Kräinerstrasse ein Keller sich über demandern befindet, was zufällig wahrgenommen wurde. Aucheine Latrine unte¥ der anderen findet sich an den unterenRäumen der Realschule nach dem Chorusplatze hin.
Am 19. April 1657 begann der Neubau der S. Foilans-kirche. Die vom Brande übrig gebliebenen Mauern waren,um sie zu schlitzen, mit einem Dach versehen worden.1658 und 1661 fanden Collecten statt, in dem letzten Jahreschenkte der Magistrat zur Erneuerung — Wiederaufbau —der Kirche 40,000 Ziegelsteine. Er besoldete den Pfarrerund ernannte die Kirchmeister, welche ihm jährlich Rechen-schaft ablegten 2 ).
Um den Wiederaufbau der Stadt zu beschleunigen,erliess der Schöffenstuhl am 8. Juli des Unglücksjahreszur besonderen Genugthuung des Rathes die Verordnung,dass alle Processe über Grenzen und Erbschaften summa-risch von Tag zu Tag in den Ferien abgehandelt werdensollten. Die seit vielen Jahren 3 ) in Achen missbräuchlichgegen Sinn und Meinung des neuen Gesetzes oder des
') Näheres über diese Sitte bei Quix, Gesch. des Münst. S. 117und 217. — 2 ) Man vergl. Quix, Hist. Beschr. d. Stadt A. S. 43 ff.und S. 183. — 3 ) Man vergl. Verordnung Kaiser Friedrichs III. zum26. Oktober 1467 S. 81 f.