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Achen und der westfälische Friede.
den, nachzuweisen, dass sie am 1. Januar oder im Laufedes Jahres 1624 den katholischen oder den evangelischenGlauben ausgeübt hatten.
Die Magistrate von Achen und Köln waren der Mei-nung, die Evangelischen in ihrer Mitte wären nicht berech-tigt, das Normaljahr für sich in Auspruch zu nehmen, weilPredigen, Kindertaufe, Dispensation des Abendmahls undCopulation denselben in diesem Jahre verboten gewesenseien. Die Augsburgischen Religionsverwandten waren in-dessen der Meinung, dass nach §. 12 des Friedensschlussesdiejenigen, welche 1624 gemäss Vertrag, Verleihung, langemGebrauch oder einfacher Uebung das öffentliche oderPrivat-Exercitium gehabt, dabei belassen werden sollten 1 ).Aus dem Faktum der Ausübung der Religion, obgleich siein Köln und Achen verboten war, leiteten die Evangelischenihr Recht ab, das aber die Magistrate der Städte nicht an-erkennen wollten. Die Unterhandlungen zogen s,icti bis indas Jahr 1650 hinaus, wo die Schweden, aber obne Erfolg,droheten, die Katholiken aus Pommern, Bremen und Ver-den zu vertreiben, wenn man nicht nachgäbe. Trotz Ver-handlungen auf dem Reichstage bis zum Februar 1651 undtrotz aller Bemühungen des schwedischen ReichskanzlersOxenstierna blieb die Sache so, wie die Katholiken siewünschten 2 ).
Durch den Westfälischen Frieden, der am 24. Oktober1648 zu Münster unterzeichnet wurde, waren Schweden fünfMillionen Thaler Kriegsentschädigung zuerkannt worden.In den Jahren 1648 — 1650 zahlte Achen daran für seinenAntheil 27,234 Flor. (Ltinig, Reichsarcli. I. p. 1003.)
Nachdem Achen auf dem Westfälischen Frieden 3 ) seine
1 ) Exercitium publicum vel privatum religionis vel pacto, velprivilegio, vel longo usu, vel sola denique observantia. — 2 ) Die Ver-handlungen sind in ziemlicher Ausführlichkeit auch bei Jakob Moser,„Staatsrecht des (!) Heiligen Deutschen-Reichs-Statt Achen, Leipzig1740," zu lesen. — 3 ) Auch nach abgeschlossenem Frieden stand nochhessisches Kriegsvolk nach dem Protokoll des Würseler Sendgerichtsbis 1651 im Weidener Quartier. Am 18. März 1649 fand darum inWürselen weder Sendschöffenwahl noch Sendgericht statt; 1652, 14.Febr. »ist am Eschentag weilen Kriegesgefahr wegen der LothringerAlles differirt worden bis auf Freitag den 15. März« ! 1. c.