Aclien und der westfälische Friede.
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Stadt zu erbauen und in derselben oline Hinderung vonSeiten des Achener Magistrats öffentlich ihren Gottesdienstzu halten, dass ihnen auch nicht verwehrt werde, in dieZünfte und Handwerke aufgenommen zu werden ! ). Auchdarauf gingen die Katholiken nicht ein. Der Graf Traut-mannsdorf erklärte, in Achen gebe es nicht über 20 Fa-milien Augsburgischer Confession und nicht über 60 Fa-milien der reformirten Confession, auch sei der Ort, woman eine Kirche bauen wolle, zwischen der Stadt und einemEdelmanne streitig und der König von Spanien könne wegendes Schutzrechtes in seiner Eigenschaft als Obervogt vonAchen den Bau verhindern. Zudem möchten die evange-lischen Städte bedenken, wie ungern sie den Katholikendas zukommen Hessen, was diesen vermöge des Religions-friedens gebühre. Zu Strassburg werde ihnen die Reli-gionsübung nicht gestattet, in Ulm hätten zweihundertStudenten die Katholiken, welche in der Christnacht mitBewilligung des Magistrats ihre Andacht hielten, aus derKirche verjagt. Wie könnten doch die Evangelischen vonden katholischen Städten verlangen, dass man ihnen etwaseinräume, was sie vorher nicht besessen hätten!
Endlich gaben die Evangelischen im März 1648 ineiner Conferenz mit den Katholiken, die Alles ablehnten,nach, behielten sich aber die Besprechung der Beschwerdenauf dem Reichstage bevor.
In der Unmöglichkeit, die Forderungen der einzelnenReligionsgenossenschaften auszugleichen, setzte man in demWestfälischen Frieden ein sogenanntes Normaljahr fest.Man ging nämlich auf das Jahr 1624 zurück und bestimmte,was am 1. Januar dieses Jahres der einen oder der andernConfession angehört habe, sollte ihr bleiben.
Es kam nun darauf an, für Einzelne und für Gemein-
*) Civibus Aquisgranensilras Augustanae confessionis et Protes-tantibus liceat extra territorium civitatis templum extruere inque eoreligionis suae cultum absque magistratus aquisgranensis impedi-mento publice exercere; neque denegetur iisdem reeeptio in ordineintribuum atque opificum diciae civitatis. (Meyern, Act. Pac. Westph.lib. 33, § 5, p. 879.)
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