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Ackeri und der westfälische Friede.
Personen zum'Rath gefehlt und dieser am 23. Juli 1574den Beschluss gefasst habe, dass „beider Religionen Per-sonen ohne Unterschied von den Gaffeln vorgeschlagen undbeim Rath angenommen, auch die Uebung der evangeli-schen Religion neben der anderen geduldet werden mögeund solle." So sei es bis zum Jahre 1580 geblieben, wodie Gegner die Religionsverwandten zu beeinträchtigen,vom Rath zu entfernen und die freie Uebung der evangeli-schen Religion zu hindern sich angemasst und zu demEnde diese Religionssache ihrer Natur und Eigenschaftzuwider an den kaiserlichen Hof gebracht und dort durchpapistische auswärtige Potentaten das Urtlieil von 1593erwirkt hätten, das 1598 zum Schaden der evangelischenBürgerschaft vollzogen worden sei. Es habe der Rath imJahre 1600 sich mit dem Hause Burgund dahin geeinigt,bei sich nur die papistische Religion zu dulden, gegen denVertrag vom Jahre 1469 mit demselben Hause, 1 der alleFreiheiten der Bürger zu schützen gelobte. So sei seitdem Jahre 1601 nur der der papistischen Religion An-gehörige zu den Zünften und Handwerken zugelassen, dasAnhören der evangelischen Predigt, auch auf fremdemGebiete, mit Geld-, Gefängnissstrafen und Verbannung be-legt worden, wodurch die Unruhen von 1611 entstandenseien, welche trotz des Vorschlages der possidirendenFürsten der jülichschen Lande, des Königs und der Köni-gin von Frankreich vom 21. Oktober 1611, der Bürger-schaft die Religionsübung in der äusseren Stadt freizu-geben, und trotz der Entscheidung des kurpfälzischenAdministrators als Reichsverwesers in den Reichslandenvom 9. Mai 1612, die freie öffentliche Uebung der evan-gelischen Religion und Rathswahl nach dem Gaffelbrief zugestatten, „zu dem aller Welt kundigen hochbeschwerlichentraurigen Ausgang" der Jahre 1614 und 1616 führten. Eswird geklagt, dass, des Jammers zu gescliweigen , den diekaiserlichen Verordnungen angerichtet, die Last des frem-den Kriegsvolkes den evangelischen Religionsverwandtenaufgebürdet worden, denen der heimliche und öffentlicheBesuch der Predigten innerhalb und ausserhalb der Stadtverwehrt, der Zutritt zu den Zünften, Handwerken und