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die am 9. und 10. Februar unter dem Geläute aller Glockenfür den Kaiser ein Trauerfest abhielten; ein ähnlicheswurde am 7. März für den Kurfürsten Ernst abgehalten.
Gemäss Kapitel 5 der goldenen Bulle hatte nach demTode des Kaisers der Pfalzgraf bei Kbein die Reichsver-waltung in demjenigen Theile Deutschlands, wo fränkischesRecht galt. Da der damals regierende Pfalzgraf Friedrichnoch minderjährig war, so nahm als nächster AgnatPfalzgraf Philipp Ludwig diese für sich und seinen SohnWolfgang, der als Prätentent auf das jülichsche Erbe auchsein Schutzrecht über Achen geltend machte, bei den ka-tholischen Bürgermeistern und Schöffen in Anspruch, das-selbe tliat der Sohn eines jüngeren Bruders Philipp Ludwigs,der Herzog Johann von Zweibrücken, um dessen Gunst undAnerkennung die Achener Protestanten besonders warben.Die Katholiken lehnten die Anerkennung ab und erklärten,bei dem Urtheil Kaiser Rudolfs II. zu verbleiben und dieneue Kaiserwahl abwarten zu wollen.
Der Pfalzgraf Johann von Zweibrücken schickt am3. Mai den Grafen Wilhelm von Sayn-Wittgenstein nebstzwei Rechtsgelehrten, Marquard Frelier und Georg FriedrichPastoir nach Achen. Diese ermahnten die beiden Parteien,sich zu vergleichen. Die Katholiken erklärten, die Sachesei durch kaiserliche Mandate entschieden, und sie wolltendie Wahl des künftigen Kaisers abwarten. Die Protestantenerwirkten, dass die genannten Commissarien ihnen diePredigt und den Zutritt zum Rath zuerkannten. In denRath, der nach Nopp um diese Zeit aus 129 Mitgliedernbestand, wählten am 11. Mai die Lutheraner 40, die Cal-vinisten 76 Mitglieder. Am folgenden Tage wählte derRath zu Bürgermeistern den Lutheraner Johann Kalek-berner und den Calvinisten Adam Schanternel.
An dem Nachmittage desselben 12. Mai gelang es demAltbürgermeister Berchem unerkannt durch Ponttlior dieStadt zu verlassen. Er begab sich nach Wien, wo erlange vergebens eine Audienz beim Kaiser Matthias, derunterdessen gewählt worden war, nachsuchte, bis es ihmendlich durch Vermittelung eines in herzoglich-sächsischenAngelegenheiten bei Hofe thätigen Herrn, dessen Bekannt-
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