Aufstand doi' Protostanten.
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und versprechen, den Rath auf den folgenden Tag- zu be-rufen. Dieses verlangte aber sofortige Freigebung derGefangenen. Sie sowohl wie der in seiner Amtsbeschäf-tigung auf dem Rathhause-anwesende Rentmeister JohannSchörer werden von demselben als Gefangene behandelt,finden aber gegen neun Uhr Abends Gelegenheit, einzelnauf geheimen Wegen zu entweichen. Die Akatholiken be-mächtigen sich der Stadtthore und nehmen den Christoffelndie Schlüssel der Stadt ab. Drei Jesuitenpatres, welcheaus der Wohnung des Declianten kommen, werden verfolgt.Auf den Einen, welcher in ein Haus fliehen will, fällt einSchuss, ohne ihn zu treffen. Es gelingt ihm, sich übereine hohe Mauer in die Wohnung des BürgermeistersBerchem zu retten. Die Kirchen blieben von da an aufeinige Zeit geschlossen. Die Aufständischen halten in derfolgenden Nacht den Vogt Vercken in seiner Wohnunggefangen und berathen, wie sie die Jesuitenpatres über-fallen und deren Collegium zerstören können, und setzenam folgenden Tage ihr Unwesen fort. In dem zerstörtenJesuitencollegium wurde von dem niedern Volk aller mög-liche Frevel und aller erdenkliche Hohn mit den zumGottesdienst bestimmten Gegenständen geübt. Ein Paterwurde mit einem Degen am Kopfe verwundet. Acht Per-sonen wurden unter dem Hohn des Pöbels und unter Todes-drohungen auf das Rathhaus geführt. Am Abende gelanges, sie mit Hülfe des Notar Servas in die Dechanei (heutigeRealschule) zu flüchten. Als ein gewisser Matthias Sclimetzdies erfuhr, versuchte er mit Anderen, gewaltsam in dieDechanei einzudringen. Deshalb und wegen anderer Ver-gehen ist er später nach Wiederherstellung des katholi-schen Magistrats auf dem Markt enthauptet worden. FünfMonate hindurch fänden die Jesuiten hier bei dem De-clianten Johann von Thomberg-Wormbs Schutz. Währenddieser Zeit lasen sie täglich Messe an dem Altare der dor-tigen S. Oswaldkapelle.
j Am 6. Juli war in der Probstei Versammlung derBürgermeister und Beamten unter Herbeizieliuiig angesehe-ner Protestanten. Letztere stellten fünf Forderungen: 1)Kein Bürger darf mit Pforten- oder Grasgebot belegt wer-