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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Sendgericht zu Würselen.

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13. „Was zur Reparation und Verbauimg der Kirchengehörig, soll mit allem Fleiss von den Kirchmeistern be-fördert werden."

14. „Imgleichen was zum Habit, zur Bekleidung desPriesters an den Altären, zur Verwaltung des hochheiligenAmts der Messe und anderen göttlichen Dienstes vonNöthen soll mit grösserm Fleiss und Sorge bei Zeitenbestellt und gehandhabt werden, damit der Priester seinAmt mit Gebür verrichten könne und die Gemeinde inAllem auferbaut werde."

15. „Es werden alle und jede Nachbarn mit Ernst er-mahnt, dass Niemand sich von einigen ausländischenPriestern, viel weniger Nichtpriestern in den h. Ehestandzusammengeben oder befehlen lassen, im Gleichen soll esmit der Kindertauf, Beicht und Communion gehalten wer-den, welche nur durch den eigenen Pastor, oder durchEinen mit dessen Erlaubnis» geschehen soll."

16. „Dieweil in den Prozessionen, Kreuzgängen, Vot-wegen und besonders in unserer Gottestracht grosser Miss-brauch eingerissen, dergestalt, dass der h. Gottesdienstvon dem jungen ungezogenen Volk in Fressen, Saufen undanderer Leichtfertigkeit verendt und gross Ungebiir gespürtund gesehen wird, dieser Missbrauch auch von den Kreuz-mägden und Kreuzknechten fast sehr seinen Ursprung,Herkommen und Gedeihen hat, soll dies bei Zeiten heil-sanilich remedirt und hiervon besondere Ordnung undSendartikulen aufgerichtet werden."

17. „Die Nachbarn zur Lauterhaide werden auch ge-fragt, dass ihrer etliche gefunden werden, welche wederzu Würseln noch zu Haren (denen sie respective gehören)zur Kirche gehen und wenn sie krank werden, den einennoch den anderen. Pastoren das wissen lassen und alsoohne Beicht und Communion hinsterben; dies soll auchvon jenen gebessert werden und soll ein jeder sich dahin,wo er von Alters her zur Kirche gehört, begeben undseinen Kirchgang an Sonn- und Festtagen halten, beson-ders zur österlichen Zeit, damit die Pastoren ihre Schaafeerkennen und Niemand sich selbst versäume oder unwis-send durch seine eigene Schuld versäumt werde. Wann