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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Sendgericht zu Würselen.

dig) und werden eben als die Thäter für Kirchenschänderangesehen und zu gebürlichen Strafen ftirgenhomen werden."

9. „Vielmehr sollen sie ihres Glaubens und Religionhalber einen christlichen Ernst und Eifer annehmen undwann eh genannte Leut solche Thaten vorhaben, jenen mitBescheidenheit opponiren, sie davon abhalten und durchausnicht zulassen, dass etliche wenige verirrte und verwirrteLeute so vielen Katholischen praejudiciren ihre alte recht-mässigen Possession und Kirchhöfe und der Todten daraufin der Gerechtigkeit fürbüren? 1 ) vielweniger derselben ent-setzen sollen."

10. „Und dieweil die Kirchhöfe h. geweihte Plätze undSchlafkammern der frommen Christen sind, soll hinfüronicht zugelassen werden, dass dieselben einigermassenverunheiliget und soviel als Seu- oder anderes Viehstahloder Weiden gemacht werden; derenhalber soll der Küsterfleissig Aufsicht haben, dass keine Kühe, Kälber, Verkenoder einige Bestien, welche die Gräber zertreten und denKirchhof verunreinigen möchten, darauf zugelassen werden.Und wenn dieselben ertappt, sollen sie dem Schützen ab-geliefert und ihre Herrn vorgenhomen werden; das Grassdes Kirchhofs soll mit der Sichel abgeschnitten oder ver-mittels etlicher Schafe nach des Pastors Wohlgefallen ge-nossen und so nutzbar gemacht werden,"

11. „soll auch die Kirch und das Kirchengezeug vomKüster sauber und rein jederzeit gehalten werden und denSpinnen ihr Geweb und Hantirung hein? und wed zutreiben nit zulassen werden. Es wird auch gefrogt, dassam Glockenschlag bisweilen grosser Mangel und das Uhr-werk nit zugehen pflege, soll dero halben der Küster auchherum fleissig zusehen, damit das Uhrwerk mit der Sonneübereinkomme und zustimme; wenn auch einiger Mangelund Gebrechen am Uhrwerk, sollen die Kirchmeister zurReparation ermahnt werden."

12. „Das Zeichen zum Morgens-, Mittags- und Abends-gebet soll auch bei gebürlicher Zeit vom Küster gegebenund Jeder die christliche Andacht zu beten gehaltenwerden."

l ) Etwa eindraengen, irruere? of. Grimm, Woerterbuch s.v. büren.