126 Einzug d. erw. Königs in Achen. Krönungsmahl u. and. Festlichkeit.
Rest dem Volke überlassen. Für dieses fliesst auchaus zwei Springbrunnen rother und weisser Wein; auchBrod wird vertheilt. Nach dem Krönungsmahle werdenwieder Mehrere mit dem Schwerte Karls des Grossen zuRittern 1 ) geschlagen von dem Könige, der darauf feierlichin seine Wohnung geleitet wird, in welche gleichzeitig dieköniglichen Siegel mit dem silbernen Stabe gebracht wer-den. Den folgenden Tag Abends bewirthet der König dieKurfürsten und bestätigt den übrigen Reiehsflirsten dieLehen und Rechte 2 ). Turniere, Feuerwerke und andereöffentliche Ergötzlichkeiten pflegen an diesen Tagen Kund-gebungen der allgemeinen Theilnahme und Freude zu sein.Auch versäumt der Gekrönte nicht, an einem der folgendenTage die Heiligthtimer entweder in der Kirche selbst oder,wie zur Zeit der sogenannten Heiligthumsfahrt, vom Tburmeaus sich zeigen zu lassen. Als Karl V. denselben seineVerehrung darbrachte, proklamirte der Erzbischof von Mainzihn im Auftrage des Papstes zum Kaiser.
Das Krönungsmahl wurde seit den ältesten Zeiten inder karolingischen Pfalz abgehalten. Diese war allmählichaus Gründen, die mit den Zuständen des Reiches in Ver-bindung standen, in Verfall gerathen. Unter Rudolph vonHabsburg erregte ihr baulicher Zustand grosse Besorgniss.Sie hatte im Laufe der Jahrhunderte verschiedene Schick-sale gehabt.
J ) Karl V. sehlug während der Salbung zweimal vom Krönungs-stuhle aus zu Rittern, u. A. auch zu der Zeit, wo die Erzbischöfeihre geistliche Tracht ablegten, um die kurfürstliche anzuziehen, dannzum dritten Male nach dem feierlichen Krönungs-Essen. NoppiusS. 51 u. 55. Nach Aeneas Sylvius hielten die Deutschen „die aufder Engelsbrücke in Rom vom deutschen Kaiser zu Rittern Geschlage-nen für die ersten, die zu Achen Geschlagenen für die zweiten, dievon Jerusalem für die dritten des Ritterstandes, die übrigen für ge-meine Ritter." Dann fügt er hinzu: „Doch ist dies heut zu Tageausser Gebrauch gekommen, und Gehurt und Reichthum bestimmendie Würde." Ad. Menzel, Geschichte der Deutschen. VII. S. 222.
2 ) Achen lässt bei Gelegenheit der Krönung von den meistenKönigen die Privilegien bestätigen oder erneuern. Von einigen Kö-nigen geschieht dies im Laufe der Regierung mehrmals, z. B. vonLudwig IV., dem Baier, fünfmal. Vergl. Quix .Cod. diplom.