Einzugd.env.KönigsinAchen. Krönungsmahl u. and.Festlichkeit. 125
erhält der Unter- oder Vicekämmerer, Graf von Falkenstein,des letztern vier Schüsseln und Pferd der Untertruchsess,Graf von Nortemberg. Der König von Böhmen, wenn erzugegen ist und Lust hat, bringt einen goldenen odersilbernen Becher von zwölf Mark an Werth mit Wein ge-füllt. Sein Pferd und das Trinkgefäss überlässt er demUntermundsclienk von Limburg 1 ).
Ist alles zur Tafel Nöthige vorbereitet, dann sprichteiner der geistlichen Kurfürsten den Segen. Dem an derTafel sitzenden Könige nähern sich die drei Erzbiscliöfe,deren mittlerer einen Stab von zwölf Mark Silbers an Werthdarbietet, in welchem sich die königlichen und kaiserlichenSiegel befinden, die er vom Könige zurückerhält und biszum Ende der Tafel am Halse trägt. Der Erztruchsesssetzt dann ehrerbietig die ersten bedeckten Gerichte vor,worauf auch die übrigen Kurfürsten ihre persönlichenDienstleistungen verrichten und sich dann an den ihnenzugewiesenen Tafeln niederlassen. Der König wird beimMahle von Fürsten und Grafen bedient, die Kurfürsten durchihre Hofbeamten.
Nach altem Herkommen wird auf einem öffentlichenPlatze in einer- eigens dazu erbauten Küche ein ganzermit Geflügel und Andenn gefüllter Ochs am Bratspiessgehraten, davon auf die königliche Tafel gebracht und der
Giesskanne mit dem Waschbecken des Erzkämmerers haben nach dergoldenen Bulle je zwölf Mark Silbers an Werth.
*) Sind vorbenannte Edelleute, als Lehen-Inhaber obiger Unter-ämter, nicht zugegen, so geniessen die königlichen Diener den Vor-theil. Das Abtreten des Pferdes bei feierlicher Veranlassung istüberhaupt eine Sitte, die bei vielen Gelegenheiten wiederkehrt. Sogehört nach der goldenen Bulle, wenn ein Fürst sein Lehen von demauf dem Pferde sitzenden König empfängt, das Pferd dem Reichs-oder Erzmarschall, dem Herzoge von Sachsen; ist dieser nicht zu-gegen, dem Unter- oder Erbmarschall, dem Grafen von Pappenheimoder in dessen Abwesenheit dem Hofmarschall. Ueberhaupt findendie oben im Text angeführten Abtretungen von Pferden u. s. w.jedesmal da statt, wo bei feierlichen Hoflagern die Reichswürdenträgerihr Amt üben. Nach cap. XXVIII der goldenen Bulle gehört sogardas ganze hölzerne Gebäu der königlichen oder kaiserlichen Sitzungdem Hofmeister.