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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
Entstehung
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Wormser Reichstag.

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das Spital mit seinen Renten ihrem Kloster einzuverleiben,was sein Nachfolger, Eberhard v. d. Mark, am 16. Dez.1506 bestätigte. Quix, bist. Beschr. 90.

König Maximilian I. bekennt am 28. Juni 1495 zuWorms, von der Stadt Aehen drei Reichsanschläge zurHülle gegen Frankreich und Ungarn mit 600 rheinischenGulden erhalten zu haben. (Deutsche Urk. im Stadtarch.) Vor-stehender Anschlag war auf den Tagen von Frankfurt, Nürn-berg und Coblenz gemacht worden. Wieder bekennt der Königzu Worms am 27. Juli desselben Jahres bis zum Datumdieses Briefes, von der Stadt Achen die ihr auferlegtenReichsantheile erhalten zu haben. (Deutsche Urk. im Stadt-archiv.)

Der Reichstag zu Worms des Jahres 1495 wurde fürdie Regierung Maximilians I. epochemachend. Die meistenKurfürsten und Fürsten des Reiches, sowie die Abgeord-neten von zwanzig deutschen Reichsstädten waren auf dem-selben versammelt. Dem Verlangen des Königs, von denStänden in seinen Kriegen unterstützt zu werden, wolltendiese nicht eher entsprechen, als bis geeignete Maassregelngetroffen worden seien, der Unordnung und Willkühr inDeutschland entgegen zu treten. Der König musste sichentschliessen, durch Einführung des ewigen Landfriedensam 4. August 1495 dem im Mittelalter legalen Faustrechteein Ende zu machen, wodurch eine neue Aera begann.Niemand soll den anderen befehden, berauben, fallen, über-ziehen, belagern; Niemand soll ein Schloss, eine Stadt,einen Flecken, ein Dorf, einen Hof oder Weiler mit ge-waltiger That einnehmen, mit Brand oder auf andere Weisebeschädigen. Die Uebertreter, von wes Standes sie wären,sollen in die Acht verfallen, also, dass ihr Leib und Gutallermänniglich * erlaubt seye, und Niemand daran frevelnmag, alle ihre Lehen aber dem Lehnsherrn verfallen, alleihre Schuldforderungen, Freibriefe und Rechte ab und todtseyn. Es sollen ihnen alle, die es auf frischer That innewerden, nacheilen und sich ihrer bemächtigen; gegen solcheaber, die mächtig sind oder mächtige Beschützer haben,soll sich der Beschädigte an das Kammergericht wenden,und dieses es dem Römischen Könige und den Ständen