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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Auffallende Rechtstheorie.

bisher bei ihnen Gewohnheit gewesen sei, Zeugen, dievom Gerichte nicht geboten waren, aufzubringen, um zubeweisen, class man eines Andern nächster Erbe oderNeffe (naph), oder dass einem irgend eine Erbschaft oderirgend ein Erbgut anerstorben sei; diesem werde geglaubtund Recht zugesprochen, wodurch Manchem in seiner Erb-schaft, in seinem Erbgute und in seinen Gerechtsamengrosse Irrung, Verhinderung und Schaden erwachse. Da-rum verfügte der Kaiser, dass hinfüro kein Bürger, Ein-wohner oder irgend ein Anderer zu Achen vor das könig-liche Gericht daselbst in Erbschaft, Erbgut oder Verwandt-schaft einen Zeugen verwenden soll, der nicht von dendortigen Richtern und Schöffen dazu aufgeboten wird;vorbehaltlich der Rechte des Kaisers, des Reiches undirgend eines Andern. An demselben Tage befiehlt derKaiser von Neustadt aus dem Magistrat von Achen, diein und um die Stadt streifenden Vagabunden izu fangenund abzustrafen. I hm ist zu Ohren gekommen, „dassinnerhalb und ausserhalb der Stadt böse, wilde undruchlose Gesellschaften sich Tag und Nacht aufhalten,wodurch er, das heilige Reich und die Bewohner der Stadtzu grossem Schaden kommen. Damit die Stadt vor solchenLeuten bewahrt werde, befiehlt er den Bewohnern bei ihrenPflichten gegen das Reich, ohne Unterlass, besonders beider Nacht durch Runden (Zirgkewacht) und andere ge-eignete Vorkehrungen die Stadt und Umgegend sicher zustellen, die Uebelthäter anzugreifen, gefangen zu nehmenund nach Verschulden durch richterliches Erkenntniss zubestrafen." Durch vorstehenden kaiserlichen Befehl wer-den bedeutende Schäden aufgedeckt. Hingen diese mitden bürgerlichen Unruhen zusammen oder sind sie eineEolge des Badewesens und des grossen Zudranges der Mengebei den Wallfahrten? Am 8. November desselben Jahreserlaubte der Kaiser in lateinischer Urkunde von Neustadtaus den Achenern, wenn sie gegen ihre Privilegien vonGrafen, Baronen, Edeln und Rittern gekümmert werden,sich durch Beschlagnahme der Güter der Unterthanen der-selben zu erholen oder zu entschädigen, indem sie die-selben sich durch das Gericht zusprechen lassen, wenn