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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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Missbräuche in Achen in iäezug auf Eidleistung und Erbschaft. 21

andern um Pfingsten über die Mauer dieser Stadt entkom-men. (Chron. brabant. II. e. 58 und 59.)

Während die deutschen Stämme mit den durch denFeuertod des Johann Hus fanatisch aufgeregten Böhmenvergebens rangen und die schmachvollsten Niederlagen er-litten, war Achen in wenig beneidenswerther Lage. DerIlader seiner Bewohner, der bald in blutigen Kampf aus-arten sollte und gewiss von den ländergierigen Herzogenvon Burgund genährt und zur Schmälerung des Stadtge-bietes benutzt wurde, Missbräuche verschiedener Art zeigen,dass die Stadt einen bedeutenden Rückschritt von ihrerBlüte am Ende des vierzehnten Jahrhunderts gemacht hat.Von Ofen aus erliess König Sigmund am 20. Oktober 1423drei in deutscher Sprache geschriebene' Urkunden. (Stadt-archiv. Loersch, Rechtsdenkm. 119, 121.) In der einen stellter den beim Achener Schöffengericht obwaltenden Missbrauchab, wonach der Angeklagte und zum Reinigungseid Zugelas-sene für schuldig befunden wurde, wenn er einzelne Wör-ter oder Silben des Eides unrichtig nachsprach. (Einen merk-würdigen Gebrauch der Reinigung mittels des Abnelimensoder Aufhebens eines Gegenstandes von der Kleidung wurde(I. 132) bei Friedrich I. berührt.) In einer zweiten Urkundevon demselben Datum verordnet der König, dass wer inAchen oder, dem dazu gehörenden Gebiete beweglichesGut erbt und dasselbe innerhalb Jahr und Tag, nachdemes ihm anerfallen, oder falls er abwesend ist, nach seinerRückkehr nicht antritt, zum Erbschafts recht nicht zuge-lassen werden soll. Auch fügt er eine Bestimmung Uberdas Unterhalten der Häuser bei. Es wurde geklagt,dass Erben zwei, drei Jahre nach dem Tode des Erblas-sers erst ihr Erbrecht geltend machten und dann mehr ver-langten, als ihnen zukam. Auch hat der König vernom-men, dass in Aachen und in dem, dazu gehörenden ReichHäuser zerfallen und vergänglich werden, welche Leib-züchter oderLeibzüchterse" nur für ihre Lebensdauer be-wohnen und darum nicht baulich halten, und dass andereHäuser von ihren Erben darum vergänglich gelassen wer-den, weil sie mit mehr Erbzinsen belastet sind, als sieJahreswerth haben, dass darum die Stadt Achen, die Reichs-