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2 (1874) Vom Jahre 1400 - 1865 : mit Ill., 8 Beil. u. Reg.
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22 Massregeln gegen den baulichen Verfall der Stadt.

stadt, sehr herunterkomme (niedervallig werde), öde undwüst tverde. Damit die Stadt Achen mit ihrenZugehöri-gen" und Häusern nicht abgehe, zerfalle und vergänglichwerde, sondern dass sie in ihren Bürgern, Einwohnern undHäusern löblich zunehme und in gutem Zustande gehaltenwerde, gestattet der König den Bürgermeistern, Schöffen,dem Rath und den Bürgern, nach Gutdünken Gesetze zuerlassen, nach welchen die Häuser in baulichem Zustandeerhalten werden müssen, dass alle diejenigen, welche rechteErben solcher Häuser sind, sie mögen in oder ausserhalbder Stadt wohnen, Hand an dieselben legenvor anderenPersonen, welche Zinsen oder Gülte darauf haben, undwelche Erben dies nach solchem Gesetze nicht tliun wollen,dass dann die, die Zinsen oder Gülte auf solchen Häusernhaben, die Häuser an sich nehmen mögen" und nach Ord-nung des Gesetzes damit verfahren.

Bevor wir die wichtige Bestätigungsurkunde des Äche-ner Gebietes namentlich nach seiner Westgrenze hin, wel-che König Sigmund der Stadt am 20. Oktober 1423 ver-lieh, ihrem Inhalte nach wiedergeben, wollen wir die Be-ziehungen Achens im vierzehnten Jahrhundert zu Brabantund Jülich kurz dem Leser vorführen.

Zwischen Achen und Brabant wurden die stets freund-lichen Verhältnisse der früheren Zeiten fortgesetzt. Nochder letzte männliche Sprosse des herzoglichen Hauses,Johann III., befiehlt am 30. Oktober 1346 seinem Drostenoder Statthalter von Limburg, die Bürger von Achen inihren Rechten zu schützen (Deutsche Urk. im Stadtarch.).Sein Nachfolger Wenzel, Gemahl seiner Tochter Johanna,bestätigt am 23. Dezember 1356 (Lat. Urk. im Stadtarch.)den Achenern ihre von seinen Vorgängern ihnen verliehe-nen Privilegien und Zollfreiheiten und schliesst mit ihnenam 3. Februar 1360 (Lat. Urk. im Stadtarch.) das Band I,S. 297 besprochene Schutz- und Trutzbtindniss: derselbebekundet am 5. Juli 1362 (Deutsche Urk. im Stadtarch.),dass sein Bruder, Kaiser Karl IV., vom 1.15. Mai einenJahrmarkt, fore genannt, verliehen habe, und befiehlt denAmtleuten in seinen Ländern und Städten, allen AchenerKaufleuten, die diesen Jahrmarkt beziehen, behülflich zu