Herzog Heinrich Reinards Verordnung in Betreff der Arbeiter. 7
Kloster zu Burtscheid thun, wenn es der Wille der Aeb-tissin ist.
5. Die Werkmeister und das Ambacht mögen die zweiAusschneidehäuser besuchen, ob sie da geringeres Gewandals Achener finden. Treffen sie dort Achener Tuch, dasnicht mit ihrem Siegel bezeichnet ist, so sollen sie nachihrer redlichen Gewohnheit richten').
6. Wenn Achener Gewand von Ambachts wegen umBrüche willen geschnitten wird, so mag das angenäht undungeschoren an den Hoipiffen verkauft werden. Wenn dortanderes Gewand gekauft oder verkauft wird, so sollen dieWerkmeister mit dem Käthe des Ambachtes darüber richten.
7. Die Werkmeister sollen zwei Hutmacher (Hoed-mächer) anstellen, welche dafür sorgen, dass die Wollen-hüte von guter Wolle seien. Wen die straffällig finden,den sollen sie richten.
8. Wenn ein Wirth oder eine Wirthin einigen BürgernGewand abkauft und darüber Streit entsteht, so möge derEine den Andern auf das Gewandhaus vor die Werkmeisterentbieten. Der Verklagte mag hier seine Unschuld be-weisen, es sei denn dass der Kläger ihn mit zwei glaub-würdigen Zeugen bei den Heiligen überführe.
9. Die Werkmeister und das Ambacht bestimmen denPreis des Gewändes für die Bürger und für die Kaufleute.
10. Betrifft Diebstahl an Wolle und Garn durch dasGesinde.
11. Macht Jemand Gewand und das Ambacht weistnach, dass das Tuch „falsch" ist, so sollen der Meier unddie Werkmeister gemeinschaftlich das Tuch auf dem Hofevor der WollJcüche verbrennen lassen und ihre Hand ansein Hab und Gut legen, dessen eine Hälfte dem Meier,die andere dem Werkmeister gehört, nur dürfen diese nichtüber sein Leben richten.
12. Stirbt ein Schuldner, der unter dem Ambacht steht,oder entfernt er sich (ruhmbde), dann sollen die Werkmei-ster auf Ersuchen des Klägers die hinterlassene Habe desSchuldners, insoweit sie unter dem Ambacht steht, mit Be-
') Die Stadt setzte ihr Siegel nur auf preiswürdiges Tuch.