6 Herzog Heinrich Reinards Verordnung in Betreff der Arbeiter.
1. Streit Uber Kauf, Verkauf von Tuch, Wolle, Garn,rother Farbe, Alaun, Wytesc-h, Karden, von Webstühlenund ihrem Geräthe, Perschen, . Ambetsgeziden und ihremGeräthe und Rahmen, über Schulden von verdientem Lohn,von Färben, Röthen, von Weben, Kämmen, Spinnen, Poliren,Noppen, von Sehroiden, Wollschlagen, von Verfertigen vonSchartzen und Decklaken soll den Werkmeistern und demAmbacht vorgelegt werden. Bekennt der Beklagte sichschuldig, so soll man ihm weisen, dass er vor Sonnenunter-gang genug tlme; bittet er um Aufschub, hält aber dieFrist nicht, so sollen die Werkmeister ihm sein Ambachtverbieten; arbeitet er dennoch auf demselben oder in seinerWohnung, dann sollen die Werkmeister ihn um 5 Schil-linge pfänden; lässt er dann sein Werk (seine Arbeit) nicht,dann soll der Kläger auf das Gewandhaus kommen; ver-langt er des Ambachts Recht, dann soll man ihm weisen,dass man den Verklagten denselben Tag durch d(?n Knechtdes Ambachts wissen lasse, wenn er sich nicht unterdessenverglichen habe, so werde an dem nächsten Samstage aufdem ganzen Gewandhause ausgerufen werden, dass Nie-mand von ihm kaufen, ihm verkaufen, noch ihn arbeitenlassen dürfe in Sachen, die das Ambacht beträfen, setze erdennoch seine Arbeit fort, so habe der Kläger das Rechtvor Gericht zu gehen, und alle diejenigen, die den Schuld-ner arbeiten lassen, von ihm kaufen oder ihm verkaufen,erleiden mit ihm dieselbe Strafe.
2. Streitigkeiten über Lohn zwischen der Herrschafteiner- und den Knechten, Mägden, Lehrkindern andererseits,dann zwischen der Herrschaft und dem Gesinde, welchedas Ambacht angehen, werden von dem Werkmeister desAmbachts gerichtet.
3. Das Ambacht trifft auch die Anordnungen in Betreffdes ganzen Gewandhauses, des Komphauses und der Woll-kiiehe. Die in diesen Häusern vorkommenden Vergehen(bludereden) werden von dem Ambacht verglichen, ausge-nommen Todtschlag und Verwundung.
4. Das Ambacht soll das Gewand untersuchen unddasjenige bestimmen, was zu einem guten Gewändenüthig ist. Dasselbe soll auch das Ambacht in dem