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Vollstreckung der Acht.
schlag »belegen (besperren), so lange der Kläger drei Ge-richtstage (denckliche Dage) benutzt (verfolgt), dem dasGut zugesprochen wird, wenn nicht vor Jahr und Tag-Einer kommt, der ein näheres Recht nachweist. (Vgl. I. 237.)
13. Werkmeister und Ambacht sollen bei dem Her-kommen bleiben, zu verhüten, dass Niemand dem Anderenseinen Rahmen überbaue mit Bäumen; mit Behausungenindessen soll Jeder sein Erbe bebauen können.
14. Die Lombarden dürfen einige ganze Achener Tücherin Pfand nehmen, nur müssen die Werkmeister die Am-bachtsdiener abschicken, um zu untersuchen, ob die Tücherrichtig gesiegelt seien.
Der Herzog hielt sich und seinen Erben bevor, dassweder Werkmeister noch Ambacht über Mord, Diebstahl,Veltschreye oder Gewalt richten sollen. Zeugen der Ver-ordnung sind: Johann von Kintzweiler, Ritter, Johann vonHarff, der Alte, Heinrich von Droeten, Landdrost des Lan-des Jülich, Werner Binstvelt, Vogt zu Güsten (Jüsten), undHeinrich von der Millen, Rentmeister.
Achen war bis zum Jahre 1407 in der Reichsacht.König Ruprecht hatte die Stadt Köln aufgefordert, alleBeziehung mit dem widerspenstigen Achen abzubrechen,dessen Ivaufleute von des Königs wegen an Leib und anGut anzutasten, aufzuhalten und ihre Waaren in Beschlagzu nehmen und zu sequestriren'). Als Vollstrecker desAchtsspruches gegen Achen bestellte er die königlichenDienet Peter und Johann Wenvolff. Da diese sich in ihremEifer auch an dem Eigenthum Kölner Kaufleute vergriffen,Hess der Rath der Stadt Köln sie festnehmen. Auf dieNachricht hiervon schreiben am 20. September 1403 Bür-germeister, Schöffen und Rath des königlichen StuhlesAchen nach Köln: Es ist uns hinterbracht, dass ihr dieWerwölff binnen eurer Stadt habt fangen lassen um Brüchewillen, die sie gegen eure Stadt missthan haben. Wirbitten euch freundlich dass ihr mit ihnen gerichtlich ver-fahren wollet und nach ihrem Verdienste, ihren böseu
') Ermen, Gesch. Kölns, III. 144.