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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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worden ist, objektiv falsch, sondern konntedarüber hinaus zu sehr willkürlichen oderopportunistischen Entscheidungen führen.Gerade bei dem Katalog der Ausnahmenwäre eine Harmonisierung der Bestimmun-gen in Nordrhein-Westfalen mit denen an-derer Bundesländer und der Deutschen Bi-bliothek besonders sinnvoll. Darüber hin-ausgehende Ausnahmen müßten für Bonnund Münster möglich sein (z. B. in Bonnfür die Amtsdrucksachen des Bundes usw.),aber nur mit Genehmigung des Ministe-riums und in Abstimmung mit der anderenPflichtbibliothek im Lande sowie mit derDeutschen Bibliothek. Genauso müßtefestgelegt werden, daß in begründeten Fäl-len auch vom Gesetz befreite Materialienwieder ablieferungspflichtig sein können.Ein Mißbrauch dieser Ausnahmebestim-mung ist bei der chronischen Personalmi-sere unserer Bibliotheken gewiß nicht zubefürchten.6. Schon bei den Beratungen der Durchfüh-rungsverordnung ist von Liebers (Münster)wiederholt kritisiert worden, daß weder dasGesetz noch die Durchführungsverord-nung Angaben über die Ausstattung desPflichtexemplars macht; die Praxis hat ge-zeigt, wie berechtigt dieser Hinweis war.Ein neues Gesetz sollte deshalb im An-schluß an die Verordnungen aus preußi-scher Zeit und die Pflichtexemplarbestim-mungen des Bundes wie anderer Bundes-länder wieder vorsehen, daß bei Ausgaben,die auf verschiedenem Papier und in ver-schiedenen Einbänden erscheinen, jeweils

die Ausgabe mit dem haltbarsten Papierund Einband (Luxuseinbände ausgenom-men) abzuliefern ist.

7. Unbedingt ist wieder eine Ablieferungsfristfestzusetzen, z. B. bei Zeitschriften und an-deren periodisch erscheinenden Materialien»gleich mit Beginn der Auslieferung« oderbei Monographien und vergleichbaren Ma-terialien »innerhalb von 14 Tagen nach Aus-lieferung«.

8. Genauso wichtig ist der Hinweis, daß einvom Verleger nicht fristgerecht abgeliefertesStück, das bereits vergriffen ist, wenn esvon der Bibliothek angemahnt wird, vomVerleger auf seine Kosten nachzubeschaffenist, notfalls in fest eingebundener Kopie.

9. Die Erstattungsregelung hat sich bis jetztbewährt, da nur in wenigen und fast immerbegründeten Fällen Erstattungsansprüchegestellt wurden. Sollten die Anträge aufEntschädigung aber auf Grund des Be-schlusses des Bundesverfassungsgerichtesweiter anwachsen, wäre zu prüfen, ob dasVerfahren formalisiert und genaue Eckda-ten für Auflagenhöhe, Herstellungskostenund Verkaufspreis, sowie für den Prozent-satz der Erstattung festgelegt werden müs-sen. Doch würde dies den Verleger zu einerfür ihn oft nicht einfachen und nicht er-wünschten Offenlegung seiner gesamtenKalkulation zwingen und die Bibliothekmit neuen Verwaltungsaufgaben belasten. 12 )

10. Auch die Angaben über die Ahndung vonVerstößen gegen die Pflichtablieferung soll-

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