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Das Grundgesetz der Ablieferungspflicht für Drucke an die preußischenUniversitätsbibliotheken: die Kabinettsorder vom 28. Dezember 1824
Sehr unauffällig, aber wiederum in der fatalenrein äußerlichen Verknüpfung mit der Zensur,wird durch »Allerhöchste Kabinettsorder vom28sten Dezember 1824., über einige nähere dieZensur betreffende Bestimmungen« die Ver-pflichtung zur Lieferung von Bibliotheksexem-plaren wiedereingeführt.§5 der Kabinettsorder bestimmt, daß »jederVerleger wiederum schuldig seyn soll, zwei Ex-emplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwareins an die große Bibliothek hieselbst, das ande-re aber an die Bibliothek der Universität derje-nigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt,unentgeldlich einzusenden«.Das grundsätzlich Neue an dieser Verfügungist, daß ab 1. Januar 1825 die beiden Pflicht-exemplare auf zwei Empfänger aufgeteilt wur-den: erstmals wurden jetzt neben der Kgl. Bi-bliothek in Berlin die Universitätsbibliothekender preußischen Provinzen bedacht. Mit dieserKabinettsorder begann also auch die Pflichtab-lieferung von Drucken an die Universitätsbi-bliotheken in Bonn und Münster. Die Biblio-thek der 1818 gegründeten Universität Bonnwar demnach empfangsberechtigt für alle Ver-lagsartikel aus der Rheinprovinz, welche dieRegierungsbezirke Düsseldorf, Köln, Koblenz,Aachen und Trier umfaßte. 1 ' — In Westfalen wardie 1773/80 gegründete Universität Münster1818 zugunsten der Universitätsgründung in
Bonn aufgehoben worden. Geblieben war eineAkademische Lehranstalt, welche nur noch diekatholisch-theologische und die philosophischeFakultät umfaßte und deren Bibliothek »Pauli-nische Bibliothek« genannt wurde. Sie sollte diePflichtexemplare aus der Provinz Westfalen er-halten, welche die Regierungsbezirke Münster,Minden und Arnsberg umfaßte.
Eher beiläufig ans Licht getreten und von be-denklicher Kürze, hätte keiner den Bestimmun-gen von 1824 ein so zähes Leben zugetraut. Sieüberdauerten Revolutionen, Kriege und Staats-formen, ja sogar den Untergang des Preußi-schen Staates und blieben in Nordrhein-Westfa-len bis Ende 1961 in Kraft. Dies Überlebens-wunder ist umso erstaunlicher, wenn man sichvergegenwärtigt, daß die Existenzberechtigungdes Gesetzes während der schließlich 137 Jahreseiner Geltung immer wieder aufs heftigste be-stritten wurde. Zudem war dieses die Pflichtab-lieferung begründende und aus nur einem Satz
1) Für die Bonner Bibliothek hatte die Pflichtabliefe-rung schon ein kurzes Vorspiel, das 1818 begonnenhatte, als ihr aufgrund eines modifizierten Dekretsaus napoleonischer Zeit das Recht auf Pflichtexem-plare zugestanden wurde. Doch waren bis Juni 1819erst 90 Bücher geliefert worden, und am 18. Oktober1819 wurde durch das erwähnte Zensurgesetz diePflicht zur Lieferung von Bibliotheksexemplarenschon wieder aufgehoben. Vgl. Erman, ÜB Bonn,S.116.
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