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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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ten erweitert werden. Im Landespressege-setz werden bis jetzt solche Verstöße nur alsOrdnungswidrigkeit eingestuft. Bei einerNovellierung sollte aber auf die nach demVerwaltungsvollstreckungsgesetz mögli-chen Zwangsmaßnahmen, die Festsetzungvon Zwangsgeldern und die Selbstvornah-me, ausdrücklich hingewiesen werden.Schon die Aufführung möglicher Gegen-maßnahmen kann von einer willentlichenÜbertretung des Gesetzes abhalten.

Mit diesem Ausblick in die Zukunft ist derGang durch die nun schon 160 Jahre währendeGeschichte der Lieferung von Pflichtexempla-ren in Nordrhein-Westfalen beendet.

Die regionale Gliederung des deutschenPflichtexemplarwesens ist in dieser Arbeit sohäufig betont worden, daß am Schluß doch vordem nicht seltenen Mißverständnis gewarntwerden muß, die Pflichtexemplare eines Landeskönnten in ihrer Gesamtheit so etwas wie einkomplettes literarisches Spiegelbild der Regionzeigen. Dabei wird übersehen, daß durch diePflichtexemplar-Gesetze zwar die in einemLande verlegten Druckerzeugnisse möglichstvollständig erfaßt werden sollen, daß dies abernoch längst nicht eine auch nur annähernd lük-kenlose Sammlung der literarischen Produktiondes Landes oder der auf das Land bezüglichenSchriften garantiert.

Um den Sachverhalt kurz am Beispiel Westfa-lens zu erläutern: In Westfalen erscheinen vieleDrucke, deren Verfasser keine Westfalen sindund die auch inhaltlich keinen Bezug zu dieserRegion haben. Andererseits verlegen westfäli-

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sehe Autoren häufig in Verlagen außerhalb die-ses Landesteils, und es erscheint Westfalen in allseinen Bezügen (Kultur, Wirtschaft, Literatur,Geschichte usw.) betreffendes Schrifttum nichtselten außerhalb des Landes. Die Pflichtexem-plare sind zwar quantitativ wie qualitativ derKernbereich der Regionalsammlung der pflicht-exemplarberechtigten Bibliotheken. Es ist je-doch ihre Aufgabe, nach Möglichkeit diesenBestand durch planmäßige Ergänzung mit nichtin der Region erschienener Literatur zu einerumfassenden landeskundlichen Sammlung aus-zubauen. 13 '

Die Pflichtexemplare sind ein unscheinbarer Fa-den im reichen kulturgeschichtlichen Manteldes Landes. Es ist gar nicht schlimm, daß ermeistens nicht bemerkt wird. Doch wenn ereinmal fehlen sollte, wird man erkennen, daß erein Kettfaden war, der einen Teil des reichenMusters zusammenhielt.

Wenn es gelungen ist, begreiflich zu machen,weswegen sich der tägliche Einsatz für diePflichtexemplare lohnt, ist ein wesentliches An-liegen dieser Arbeit erfüllt.

12) So geht die Deutsche Bibliothek in ihren ab 1. Januar1984 gültigen Zuschußrichtlinien weithin von denHerstellungskosten aus, zu denen die Aufwendungenfür Satz, Papier, Druck, Einband und die Autorenho-norare gehören. Vgl. Vogdt, S. 2728. Wesentlich in-quisitorischer sind die Fragen, denen sich der Verlegernach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom24. Oktober 1983 stellen muß. Ob dies die Absichtdes Bundesverfassungsgerichtes war, darf bezweifeltwerden.

13) Das Thema kann hier nicht vertieft werden; hinge-wiesen sei u. a. auf die weiterführende Arbeit vonKrieg.