Einleitung
Wenn ein Benutzer der Universitätsbibliothekin Bonn oder Münster Literatur sucht, mag erbeim Durchblättern der Katalogzettel auch aufTitel stoßen, die er in einer wissenschaftlichenBibliothek niemals vermutet hätte: Kinderbü-cher, Kochbücher, Bastelanleitungen, »Gro-schenhefte« aller Art, Schulbücher, Kleinschrif-ten von Heimatvereinen usw. Je nach Tempera-ment mag er auf diese Entdeckung amüsiert, ir-ritiert oder verärgert reagieren; letzteres vor al-lem dann, wenn er die von ihm gesuchten wis-senschaftlichen Werke nicht findet und nunglaubt, die Bibliothekare hätten das Geld fürNebensächlichkeiten ausgegeben.Den wahren Grund, weshalb diese und vieleandere Schriften zum Bestand der genanntenBibliotheken zählen, weiß kaum einer: es han-delt sich um sogenannte »Pflichtexemplare«,die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von al-len Verlegern und Selbstverlegern einer Regionan vom Gesetzgeber bestimmte Bibliothekenabgeliefert werden und von diesen aufbewahrt,in Katalogen nachgewiesen und für die Benut-zung bereitgestellt werden müssen. Sinn dieserin fast allen Kulturstaaten seit langem vorhan-denen Einrichtung ist es, die in einem Landerscheinenden Veröffentlichungen (gleich, obsie im Buchhandel erhältlich sind oder nicht) sovollständig wie nur möglich zu sammeln, derÖffentlichkeit zugänglich zu machen und derNachwelt zu überliefern.In Nordrhein-Westfalen, bzw. in den preußi-schen Provinzen, aus denen dieses Land nachdem Zweiten Weltkrieg gebildet wurde, beste-
hen Pflichtexemplarregelungen seit 1824. Dieempfangsberechtigte Bibliothek ist von Anfangan im rheinischen Landesteil die Universitätsbi-bliothek Bonn und in Westfalen die Universi-tätsbibliothek Münster.
Angesichts der kulturpolitischen Bedeutungdieser (mit einer kurzen Unterbrechung) nunschon 160 Jahre in unserem Lande bestehendenEinrichtung erscheint es sinnvoll, sich mit ihrergeschichtlichen Entwicklung zu befassen, einersehr wechselvollen Geschichte, die aber geradedeshalb gute Einblicke gibt in das sich wandeln-de Verständnis aller am Pflichtexemplar Betei-ligten: des Gesetzgebers, der Ablieferungs-pflichtigen und der Bibliothekare. — Man kanndas Pflichtexemplarwesen in Nordrhein-West-falen nicht verstehen ohne einen kurzen Blickauf die »Vorgeschichte« und ohne Berücksichti-gung der Entwicklung in den anderen deut-schen Ländern, vor allem im preußischen Ge-samtstaat. Doch kann vieles nur angedeutetwerden, um den vorgegebenen Umfang dieserSchrift nicht zu sehr zu überschreiten. Der in-teressierte Leser sei hier auf das weiterführendeSchrifttum im Literaturverzeichnis hingewie-sen, das nur solche Arbeiten enthält, die mirvorgelegen haben. Das gleiche gilt für die chro-nologische Zusammenstellung der Gesetze,Verordnungen, Gerichtsbeschlüsse, Landtags-verhandlungen usw.
Da die vorliegende Arbeit in kurzer Zeit erstelltwerden mußte, habe ich mich neben den ge-druckten Materialien auf die Akten der Univer-sitätsbibliotheken Bonn und Münster und vom
9