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Noten mit Text dem Presserecht unterla-gen, Noten ohne Text aber nicht. Es ist alsoein Anachronismus, wenn sich diese Auf-teilung auch noch in § 7 Abs. 1 unseres Lan-despressegesetzes von 1967 wiederfindet.Als nicht sinnvoll für den Pflichtexemplar-bereich hat sich auch die Festsetzung des§ 7 Abs. 3, 2 erwiesen, derzufolge »Ge-schäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichteund dergleichen« den Bestimmungen überDruckwerke nicht unterliegen und somitauch nicht ablieferungspflichtig sein kön-nen. Es gibt aber eine Reihe von Berichtendieser Art, die nicht nur für einen geschlos-senen Kreis bestimmt sind, sondern sichausdrücklich an die Öffentlichkeit wendenund von dieser auch verlangt werden. Zwarist in Münster die Ablieferung solcherSchriften unter Hinweis auf §7 noch nieverweigert worden, doch sollte man bei ei-ner Novellierung darauf achten, daß diesesMaterial, soweit es für die Öffentlichkeitbestimmt ist, auch ausdrücklich abliefe-rungspflichtig wird.
Von weit größerer Bedeutung ist, daß auchdie Mikroformen und audiovisuellen Mate-rialien ausdrücklich der Ablieferungspflichtunterworfen werden, wie dies in vielen mo-dernen Gesetzen und Entwürfen des In-und Auslandes bereits der Fall ist. 9 ' »Daßdas Pflichtexemplarwesen sich nicht aufkonventionelle Schriften beschränken darf,sondern alle geistigen Vielfachprodukteeinbeziehen sollte, deutet das Bundesver-fassungsgericht dort selbst an, wo es sichüber das legale kulturpolitische Interesse
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äußert, >einen möglichst geschlossenenÜberblick über das geistige Schaffen imLande ... zu bieten und dieses allen zu-gänglich zu machen^« 10 'Genauso wichtig ist, daß auch die Abliefe-rungspflicht für amtliche Drucksachen indem allgemeinen Pflichtexemplargesetzfestgeschrieben wird, und zwar nicht nurdie Ablieferungspflicht der Bundes- undLandesbehörden, die ja schon jetzt durchseparate Vorschriften geregelt ist, n) sondernauch für die Amtsdrucksachen der kommu-nalen Gebietskörperschaften, der Hoch-schulen usw., für die z. Z. keine gesetzlicheAblieferungspflicht besteht. Die Folge derbisherigen Regelung ist, daß z. B. Münsternur von einigen westfälischen KommunenHaushaltspläne, Amtsblätter usw. erhält.Aber nicht nur die abzuliefernden Materia-lien müßten differenzierter aufgeführt wer-den, sondern genauso auch das, was nor-malerweise nicht abzuliefern ist. Im Gegen-zug sollte dann endlich die seit mehr alshundert Jahren obsolete Floskel vom nichtbestehenden »wissenschaftlichen oder öf-fentlichen Interesse« verschwinden. Sie warund ist nicht nur, wie eingehend gezeigt
Besonders weitgehend z. B. in Frankreich, vgl.»Pflichtexemplargesetzgebung« 1982, S. 17; HelmutLohse — Horst Halfmann 1981, S. 7 f. über Planungenin der DDR und den sozialistischen Staaten; Lunn,S. 9—11 im internationalen Vergleich; in der Bundes-republik am aktuellsten der Entwurf der Niedersäch-sischen Landesbibliothek 1982.Picard 1983, S. 98
In NW durch die Bekanntmachung des Innenmini-sters vom 18. Juli 1967, veröff. im Ministerialblatt fürdas Land NW 1967, S. 916.
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