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1. Die Geschichte der Ablieferung von Pflichtexemplaren bis 1824
Da diese Darstellung die Ablieferung derPflichtexemplare in Nordrhein-Westfalen zumInhalt hat, die mit der Königl. Kabinettsordervom 28. Dezember 1824 beginnt, kann die Vor-geschichte nur als knappe Einleitung referiertwerden, ohne den Ehrgeiz, hier neue Quellenzu erschließen. 1 '
Der gesetzlich geregelte Anspruch des Staatesund seiner Einrichtungen bzw. der Kirche aufFreistücke von Druckerzeugnissen ist fast so altwie die Erfindung der Buchdruckerkunst durchGutenberg. Er ist von Anfang an keine aus-schließlich deutsche Eigentümlichkeit, sondernin den meisten Kulturstaaten anzutreffen. Dochsind die Gründe für die Pflichtablieferung nichtzu allen Zeiten und nicht in jedem Fall die glei-chen gewesen. Schon im 16. Jahrhundert habensich vier sehr unterschiedliche Arten vonPflichtexemplaren herausgebildet: 1. das Zen-surexemplar, 2. das Privilegienexemplar, 3. dasUrheberschutzexemplar und 4. das Biblio-theks- oder Studienexemplar.
Die frühesten Belege finden sich für die Zensur-exemplare. Ansätze staatlicher oder kirchlicherZensur kennen wir schon aus dem Altertumund dem Mittelalter, zur vollen Entfaltung kamdas Zensurwesen aber erst nach der Erfindungder Druckkunst mit beweglichen Lettern. Be-
deutung erlangte vor allem die Präventivzensur,das heißt, vor dem Druck mußte das Manu-skript dem Zensor vorgelegt werden, der es aufseine Rechtgläubigkeit usw. überprüfte. Die Be-scheinigung über die erfolgte Zensur mußte mitdem Namen des Zensors am Anfang des Wer-kes abgedruckt werden. Der Zensor bzw. dasZensurkollegium erhielt nach Fertigstellung desDruckes ein oder mehrere Exemplare dessel-ben, um überprüfen zu können, ob keine nach-träglichen Änderungen am Text vorgenommenworden waren. Gleichzeitig dienten diese Ex-emplare als Teil der Entschädigung des Zensorsfür seine »Mühewaltung«. Die frühesten Bei-spiele kirchlicher Präventivzensur finden sich1475, eine staatliche Zensur begegnet uns zuerstim Wormser Edikt von 1521 zur Abwehr derreformatorischen Bewegung. Da die Zensurex-emplare für gewöhnlich zur Entlohnung desZensors zählten, sind sie den Bibliotheken nurzum kleinsten Teil zugute gekommen.
Etwas ergiebiger waren da schon die Privile-gienexemplare. Privilegien im Zusammenhangmit Druckwerken konnten von den Landes-herrn für zwei verschiedene Vorgänge erteilt
1) Benutzt wurden für dieses Kapitel neben den Re-skripten des 18. Jahrhunderts vor allem Franke 1889,Flemming, Treplin-Kirchner und Kirchner 1981.
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