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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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Die Ablösung der Kabinettsorder von 1824, die »gesetzlose Zeit« und dieneuen gesetzlichen Regelungen bis zum Beschluß des Bundesverfassungs-gerichts 1981

Im allgemeinen war nach 1945 die Ablieferungder Pflichtexemplare der alteingesessenen Ver-lage an die Bibliotheken in Bonn und Münsterweiter erfolgt, so normal, wie das in einemweitgehend zerstörten und ausgebluteten Landin den ersten Nachkriegsjahren möglich war.Natürlich gab es gelegentlich Meinungsver-schiedenheiten, zu deren Beilegung man sichdann der Verordnungen, Gerichtsentscheidun-gen usw. aus preußischer Zeit bediente, handel-te es sich bei den Pflichtexemplarbestimmun-gen doch um ein Stück weitergeltenden preußi-schen Rechtes. Schwieriger konnte es wer-den, wenn man erstmals an Selbstverleger oderneu in NW etablierte Verlage herantreten undunter Hinweis auf die Kabinettsorder von1824 Pflicht-Exemplare anfordern mußte. Aberauch hier war durch ausführliche Informationdes Ablieferungspflichtigen fast immer eineAblieferung zu erreichen. Zudem versuchtendie Bibliotheken, durch Veröffentlichungen inder Tagespresse auf die Fortgeltung der Pflicht-exemplar-Bestimmungen hinzuweisen undgleichzeitig Verständnis und Interesse für denkulturpolitischen Zweck dieser Regelung zuwecken. In Westfalen setzten sich der Landes-hauptmann und die Regierungspräsidenten da-für ein, daß die ihnen unterstehenden Stellenund Gebietskörperschaften vollständig abliefer-ten. Schließlich hatte es im Kultusministerium

eine Besprechung mit Vertretern der Verleger inNW und der zuständigen Bibliotheken gege-ben, auf der die Verleger erklärten, »daß sie dieweitere Lieferung der Pflichtexemplare an dieUniversitäts-Bibliotheken Münster und Bonnfür selbstverständlich hielten.« 1 'Auch im Rundschreiben Nr. 21 des rheinisch-westfälischen Verleger- und Buchhändler-Ver-bandes in Köln vom 15. Dezember 1950 war aufdie Weitergeltung der Pflichtexemplargesetzeverwiesen worden. Dennoch gab es, vor allemin der ungleich dichteren Verlagslandschaft desrheinischen Landesteils, einige scharfe Ausein-andersetzungen um die Gültigkeit der altenPflichtexemplarregelungen, so daß die Biblio-theken im Interesse der Sache auf eine offizielleBestätigung oder aber eine Neufassung der Be-stimmungen drängten.

In diesem Zusammenhang legte der Bonner Di-rektor, Viktor Burr, im Mai 1953 dem Kultus-ministerium den »Entwurf zu einem Pflicht-exemplargesetz für Nordrhein-Westfalen« vor,dem im März bereits ein »Aide memoire« überden gleichen Gegenstand vorausgegangen war.Beide Entwürfe sind ausführlich und detailliert,da sie Erfahrungen von über hundert Jahren be-rücksichtigen. Wir finden eine genaue Defini-

1) So der Direktor der ÜB Münster, Christoph Weber,in einem Schreiben vom 23. Oktober 1951; Durch-schlag in den Münsteraner Pflichtakten.

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