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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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3. Der Streit um die Rechtmäßigkeit der gesetzlich geregelten Ablieferungs-pflicht und die Geschichte der Pflichtexemplarlieferung bis 1945

Mit Leidenschaft, ja Erbitterung ist zwischenVertretern des Staates, Bibliothekaren, Verle-gern und buchhändlerischen Standesorganisa-tionen darum gestritten worden, auf welcherRechtsgrundlage das Pflichtexemplarwesenruht. Ein erster Höhepunkt der Auseinander-setzungen lag in der Zeit zwischen 1860 und1910, der zweite fällt in die Jahre nach 1950 undhat mit dem Beschluß des Bundesverfassungs-gerichts vom 14. Juli 1981 (hoffentlich!) sein En-de gefunden.

Wir werden in diesem Kapitel die Entwicklungnur bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges ver-folgen, da das Grundgesetz der BundesrepublikDeutschland neue Gesichtspunkte in die Dis-kussion um die Gültigkeit der landesrechtlichenRegelungen einbrachte, die bekanntlich Ende1961 zur Aufhebung der Kabinettsorder und1966 zur Verabschiedung eines neuen Gesetzesführten. Diese Entwicklung wird in Kapitel 4dargestellt.

Wie wir sahen, ging die Auseinandersetzung inden ersten Jahrzehnten nach Verabschiedungder Kabinettsorder im wesentlichen um Einzel-fragen: Meinungsverschiedenheiten über denUmfang des Ablieferungsgutes, den Abliefe-rungspflichtigen, die Modalitäten der Abliefe-rung usw. Ums Grundsätzliche ging es erst nachAufhebung der Zensur am 17. März 1848, dieeinige Verleger zum Anlaß nahmen, auch die

Ablieferungspflicht der Bibliotheksexemplarefür aufgehoben zu halten. Bereits am 30. Juni1849 stellte die »Verordnung, betreffend dieVervielfältigung und Verbreitung von Schrif-ten« in § 4 klar: »An der bisherigen Verpflich-tung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Ver-lagsartikel ... unentgeltlich einzusenden, wirdnichts geändert.« Den gleichen Wortlaut hat § 6des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851.Und doch mußten noch am 28. Dezember 1876Innenministerium und Kultusministerium in ei-ner gemeinsamen Erklärung dem Vorstand derKorporation der Berliner Buchhändler erneutauseinandersetzen: »Wenn daher durch dasPreßgesetz vom 17. März 1848 die Censur auf-gehoben und alle auf die Censur bezüglichenBestimmungen außer Kraft gesetzt wurden, sowar hiermit durchaus nicht ausgesprochen, daßVorschriften beseitigt werden sollten, welchesich zwar in Verordnungen befanden, die zumTheil von dem Censurwesen handelten, aberselbst nicht die Censur betrafen.«Ebenfalls war von einigen Verlegern die Abgabevon Pflichtexemplaren verweigert worden mitdem Hinweis, daß sowohl die Preußische Ge-werbeordnung vom 17. Januar 1845 wie dieReichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 vor-schreibe, daß »alle Abgaben, welche für den Be-trieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowiedie Berechtigungen, dergleichen Abgaben auf-

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