>unter diesen Umständen stellt die unentgeltli-che Abgabe eines Belegexemplars je Druck-werk eine zumutbare, den Verleger nicht über-mäßig und einseitig treffende Belastung dar<.Auch wenn man aus dieser Erklärung kein Ver-weigerungsrecht der Pflichtablieferer für denFall ableiten will, daß die Bibkotheken ihrerAufgabe unzureichend nachkommen, so stehtdoch fest, daß eine mangelhafte Beschaffungs-tätigkeit, größere Rückstände im Geschäfts-gang oder eingeschränkte Benutzungsmöglich-keiten den Verdacht nahelegen, daß der Unter-haltsträger, z. B. durch die Bereitstellung von zuwenig Personal, die Aufgabe vernachlässigt, dieer zum gemeinen Wohle übernommen hat. Mitder Proklamation von Rechtsbestimmungen al-lein ist es also nicht getan. Der Staat muß auchdas Erforderliche tun, um sie durchzusetzen.« 7 '
Auch die folgenden Empfehlungen, was bei ei-ner künftigen Novellierung der Pflichtexem-plarregelungen zu berücksichtigen sei, deckensich weitgehend mit den Vorschlägen der vor-züglichen Arbeit von Picard.
1. Jede Revision oder Neufassung der Pflicht-exemplarbestimmungen sollte in Abstim-mung mit der Deutschen Bibliothek erfol-gen. Da die meisten Probleme der Pflicht-ablieferung sich heute nicht auf ein einzel-nes Bundesland, ja nicht einmal auf dieBundesrepublik Deutschland beschränken,müßten die eigenen Neuformulierungenmoderne Bestimmungen und Erfahrungendes In- und Auslandes nutzen. 8 '
2. Eine neue Pflichtexemplarregelung solltetunlichst aus dem allgemeinen Presserecht
herausgenommen und als eigenes Gesetzvorgelegt werden.
3. Der Ablieferungspflichtige müßte genauerdefiniert werden. Um Interpretations-schwierigkeiten zu vermeiden, müßte be-tont werden, daß neben den gewerblichenVerlegern auch alle nichtgewerblichen Ver-leger und Kommissionsverleger zur Ablie-ferung verpflichtet sind. Wenn dies eindeu-tig genug formuliert wird, kann auf dieAblieferungspflicht der Drucker verzichtetwerden.
4. Detaillierter müßte auch das Ablieferungs-gut beschrieben werden. Dabei sollten alleNoten und Tonträger in die Ablieferungs-pflicht einbezogen werden. Die derzeitigeBeschränkung auf Noten mit Text und be-sprochene Tonträger ist nicht einsehbar undführt in der Praxis immer wieder zu Strei-tigkeiten. Deshalb haben sich schon im Ja-nuar 1969 die Bibliotheken in Bonn undMünster sowie das Kultusministerium füreine generelle Ablieferungspflicht bei No-ten und Tonträgern ausgesprochen.
Wie auf Seite 25 f. der vorliegenden Darstel-lung ausgeführt wurde, waren in Westfalen(und sicherlich genauso in der Rheinpro-vinz) schon Ende des 19. Jahrhunderts von»Musikalien« ohne Einschränkung Pflicht-exemplare abzuliefern. Dort ist auch erläu-tert, daß es ausschließlich in der polizeili-chen Überwachung begründet war, daß
7) Picard 1983, S. 99
8) Deshalb sind im Literaturverzeichnis auch einschlägi-ge neue Arbeiten der DDR und des Auslandes nach-gewiesen.
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