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thek in Frankfurt. — Zwar gründet das deut-sche Pflichtexemplarsystem darauf, daß (theo-retisch) jedes Pflichtexemplar mindestens zwei-mal in der Bundesrepublik vorhanden ist, wo-bei das Pflichtexemplar der Deutschen Biblio-thek neben der Erstellung der Nationalbiblio-graphie vor allem Archivzwecken dient, wäh-rend das regionale Pflichtexemplar auch der Be-nutzung zur Verfügung steht. Doch wird vomBundesverfassungsgericht ausdrücklich festge-stellt, daß es nicht nur Zweck der regionalenPflichtexemplarregelungen ist, »das gesamte in-nerhalb des Landes erscheinende Schrifttum zusammeln [und] der Öffentlichkeit bereitzuhal-ten«, sondern auch »der Nachwelt zu überlie-fern.« Das heißt aber, daß auf den Schutzschwer wieder zu beschaffender Pflichtexem-plare noch mehr Sorgfalt zu verwenden ist alsbei entsprechenden Kaufexemplaren. Dies wirdvon den pflichtexemplarberechtigten Bibliothe-ken in der Praxis noch zu wenig berücksich-tigt. 5 )
Eine Ausnahme macht Bonn, wo mit Beginndes Jahres 1984 drastische Benutzungsbe-schränkungen für Pflichtliteratur eingeführtwurden. 6 ' Mag hier der Archivcharakter des re-gionalen Pflichtexemplars gelegentlich auch zustark im Vordergrund stehen, so ist es doch sehranerkennenswert, daß eine Bibliothek das Pro-blem des angemessenen Schutzes nicht nursieht, sondern auch Lösungsmöglichkeiten er-probt. Sie leistet hierdurch eine wesentlicheVorarbeit für eine zukünftige einheitliche Rege-lung der Benutzung bei allen pflichtexemplar-berechtigten Bibliotheken.
Dieser Abschnitt, der sich mit Verbesserungs-möglichkeiten der Arbeit der Pflichtexemplar-stellen in Bonn und Münster befaßt, die ohneÄnderung der gesetzlichen Bestimmungenmöglich sind, soll zusammenfassend beschlos-sen werden durch ein Zitat aus einem kürzlicherschienenen Aufsatz von Bertold Picard, demLeiter der Erwerbungsabteilung der DeutschenBibliothek: »Die erste Anregung wäre, den Bi-bliotheksleitungen und Unterhaltsträgern klar-zumachen, daß ihrem Recht, Pflichtstücke zuempfangen, die Verpflichtung entspricht, dieseso zu bearbeiten, daß sie der Mit- und Nach-welt wirklich zur Verfügung stehen, d. h. ord-nungsgemäß inventarisiert, in formaler undsachlicher Hinsicht ausreichend erschlossen,unter liberalen Benutzungsumständen. Allesdies unterstellte das Bundesverfassungsgericht,als es in der Begründung zu seinem Beschlußerläuterte, >daß die Allgemeinheit mit der Er-richtung und Unterhaltung der Staatsbibliothe-ken einen bedeutenden Beitrag zur Erreichungdes mit dem Pflichtexemplarrecht verfolgtenkulturpolitischen Zieles leistet. Sie trägt damitihrerseits der sozialen Bedeutung und Funktionvon Druckwerken angemessen Rechnung. <>Unter diesen Umständem, ich wiederhole:
5) Die wenigen Hinweise in der älteren Literatur — soDiatzko, S. 10; Esselborn 1907, S. 531; Kochendörffer1901, S. 25 f.; Paalzow 1901, S. 465 - sind heute nichtmehr aktuell, da damals noch keine nationale Archiv-bibliothek bestand. Aus jüngster Zeit s. Kirchner1981, S. 190 f. und die Bemerkung in Vogdts Berichtvom 14. Juni 1983.
6) Vgl. [Hartwig Lohse] Ausleihbeschränkungen (1984)und ders. in seinem soeben erschienenen ausführli-chen Artikel »Pflichtexemplar und Benutzung«(1984).