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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
Entstehung
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der Industrie- und Handelskammer, den Mu-seen, dem Stadtarchiv und den Heimatpflegern;in den ländlichen Gemeinden zumindest beimBürgermeisteramt und den Pfarrern. Die An-sprechpartner werden häufig auch Drucke nen-nen können, die von anderen Stellen herausge-geben worden sind. Wenn der Mitarbeiter etwazwei Tage im Monat für diesen Außendienstfreigestellt werden könnte, müßte es möglichsein, das gesamte Gebiet in drei bis vier Jahrenzu bereisen, um dann die Rundreise von neuemzu beginnen. Dies Verfahren ist nicht so uto-pisch, wie es vielleicht zunächst erscheinenmag; denn nach einer Umfrage der DeutschenBibliothek von 1978 wurde etwas Ahnliches da-mals schon von fünf Bibliotheken praktiziert.Schließlich benötigen Bonn und Münster Son-dermittel in bescheidener Größenordnung, umdie nach dem Gesetz zulässigen Entschädigun-gen gegebenenfalls auch wirklich zahlen zukönnen. Die für Literaturerwerbung bestimm-ten ordentlichen Haushaltsmittel beider Uni-versitätsbibliotheken sind in den letzten Jahrenso zusammengeschmolzen, daß hiervon keinGeld mehr abgezweigt werden kann zum Er-werb von besonders teuren Pflichtexemplaren.In Frage kommen hier nach der bisherigen Er-fahrung vor allem bibliophile Ausgaben mitOriginalgraphik, große Faksimileausgaben undumfängliche oder besonders aufwendige Re-prints. Da man nicht voraussehen kann, wiehoch der erforderliche Betrag in einem be-stimmten Jahr sein wird, empfiehlt es sich, ent-weder für mehrere Jahre übertragbare Mittel zubewilligen oder aber zu ermöglichen, daß einebestimmte Höhe überschreitende Erstattungs-

beträge direkt aus Zentralmitteln des Ministe-riums angewiesen werden. Schließlich wäre essinnvoll, wenn Bonn und Münster die Möglich-keit erhielten, für ein jährliches Fixum viel ver-langte, aber im Krieg vernichtete oder in denJahren 19621966 nicht abgelieferte Pflicht-exemplare antiquarisch nachzukaufen. Dies be-träfe natürlich nur Drucke, die seit dem Erlaßder ersten für Bonn und Münster grundlegen-den Pflichtexemplarbestimmung von 1824 er-schienen sind. 3 '

Mit vergleichsweise geringem personellen undfinanziellen Mehraufwand könnten so die Bi-bliotheken in Bonn und Münster in den Standgesetzt werden, ihre ihnen vom Gesetz zuge-wiesene Aufgabe der Sammlung, Archivierungund Bereitstellung der Pflichtexemplare verant-wortlich und sachgerecht zu erfüllen. 4 '

Im Gegenzug kann und sollte von den Biblio-theken verlangt werden, daß sie durch Benut-zung unbrauchbar gewordene oder verloren ge-gangene Pflichtexemplare, sofern nicht der Be-nutzer zum Ersatz verpflichtet ist, aus ordentli-chen Haushaltsmitteln umgehend wieder er-werben: sei es durch Beschaffung eines Ersatz-exemplars im Buchhandel, beim Ablieferungs-pflichtigen oder durch Suchaufträge bei Anti-quaren, als letzte Möglichkeit notfalls durch ei-ne Kopie des Exemplars der Deutschen Biblio-

3) Hierdurch könnte zu einem guten Teil z. B. auch dervon Fabian geäußerten Kritik an der mangelnden hi-storischen Dimension der Pflichtexemplar-Bibliothe-ken begegnet werden; vgl. Fabian, S. 128 f.

4) Vgl. hierzu auch die abgewogenen Vorschläge vonKrieg, S. 46-49.

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