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ter Berufung auf eine entsprechende Empfeh-lung des Vereins Rheinisch-Westfälischer Zei-tungsverleger, die sich ihrerseits auf angeblicheÄußerungen aus dem Innenministerium berie-fen. Mehrere Sitzungen und ein ausführlicherBrief des Innenministers an den Vorsitzendendes Vereins der Zeitungsverleger waren not-wendig, um zu einem Kompromiß zu kommen,der das divergierende Vorgehen in Bonn undMünster sanktionierte und mit den unter-schiedlichen kulturgeographischen Vorausset-zungen in beiden Landesteilen sowie der bereitsbestehenden umfänglichen Zeitungssammlungin Münster begründete. Vor diesem Hinter-grund ist auch die Formulierung des § 2 Abs. 1der Durchführungsverordnung zu sehen.Hilfreich war es bei diesen Auseinandersetzun-gen für Münster, daß die Kommission für Zei-tungsfragen des Vereins Deutscher Bibliothe-kare 1966 »Empfehlungen« erarbeitet hatte, diedezidiert forderten: »Keine Bibliothek, die alseinzige ihrer Region den Pflichtexemplaran-spruch besitzt, sollte irgendeinen Verzicht beiZeitungen aussprechen, auch wenn das Gesetz
dies zuläßt ___ Der totale oder partielle Verzicht
auf Ausübung des Pflichtexemplar-Anspruchsunter Hinweis auf die Sammeltätigkeit eines an-deren, allerdings nicht pflichtexemplarberech-tigten Instituts ist gefährlich, da ein solches In-stitut seine Tätigkeit theoretisch jederzeit ein-stellen kann ... und ist wenig benutzerfreund-lich, da häufig auf andere Städte verwiesen wer-den muß ___ Kommunale oder sonstige Neben-ausgaben sollten innerhalb ihrer Region diesel-be Beachtung und Betreuung finden wie dieHauptblätter.«
Auch in den folgenden Jahren hat sich der da-malige Kommissionsvorsitzende Walter Bartonmehrfach in gleichem Sinne geäußert. 17)
Ende 1970 konnte bei einem Erfahrungsaus-tausch zwischen den Bibliotheken in Bonn undMünster sowie den zuständigen Vertretern desKultus- und des Innenministeriums festgestelltwerden, daß sich die neue gesetzliche Regelungim allgemeinen gut bewährt hatte. Doch wur-den auch einzelne Probleme angesprochen, sodie Ablieferung von Musikalien und Tonträ-gern, die nicht klar genug formulierte Abliefe-rungspflicht der Selbstverlage, der sehr bedau-erliche Umstand, daß in Einzelfällen die Einfor-derung sehr teurer Pflichtstücke unterbleibenmußte, da die Bibliothek die Entschädigungs-summe nicht aus dem ordentlichen Etat bezah-len konnte, und schließlich die möglichenZwangsmaßnahmen gegen Verleger, die trotzmehrfacher Aufforderung nicht ablieferten. Dadie genannten Probleme auch heute noch beste-hen, sollen sie im Rahmen der im Schlußkapitelgegebenen Empfehlungen erörtert werden.
Daß mit der Entschädigungsmöglichkeit inSonderfällen, wie sie § 12 Abs. 3 des Landes-pressegesetzes vorsieht, der Forderung desGrundgesetzes voll entsprochen wird, hat einespäte Bestätigung durch den Beschluß des Er-sten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom14. Juli 1981 erfahren. Dieser Beschluß war zwarveranlaßt durch einen Rechtsstreit über die Gül-tigkeit der hessischen Pflichtexemplarbestim-
17) Barton 1967, 1968,1974 und 1977
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