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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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mungen, die noch keine Erstattungsmögüchkeitvorsahen, hat aber auch Bedeutung für alle an-deren Pflichtexemplargesetze der Bundeslän-der. Die Leitsätze des Beschlusses sind:

»1. Die rechtliche Verpflichtung zur unent-geltlichen Abgabe eines Belegstücks durchden Verleger stellt keine Enteignung im Sin-ne des Art. 14, Abs. 3 GG dar.

2. Die gesetzlich geregelte unentgeltliche Ab-lieferung verstößt im Grundsatz nicht gegenden Art. 14 GG.

3. Es widerspricht jedoch dem Eigentums-grundrecht, daß der Verleger auch dann ein

Belegstück unentgeltlich abliefern muß,wenn es sich um ein mit großem Aufwandund in kleiner Auflage hergestelltes Werkhandelt.« 18 '

Wir werden in den folgenden Kapiteln noch aufdiesen Beschluß zurückkommen. Im übrigengenügt es, an dieser Stelle auf die bisher erschie-nenen Kommentare und Aufsätze zu verwei-sen, 19) da sich wie gesagt das geltendenordrhein-westfälische Pflichtexemplarrecht alsgrundgesetzkonform erwiesen hat.

18) Zitiert nach Pflug 1982, S. 72.

19) Z.B. Bickelhaupt 1984, Kirchner 1982, Meyer, Pflug1982, Picard: Pflichtexemplarrecht 1983. Erwähntwerden muß hier auch die soeben erschienene 3. Auf-lage des Kommentars von Löffler, in der das Kapitelüber die Pflichtexemplare völlig umgearbeitet undstark erweitert ist. Löffler macht kein Hehl daraus,daß er der in der Regel kostenlosen Lieferung vonPflichtexemplaren weiterhin skeptisch gegenüber-steht (S. 607, Rdz. 16) und sich einen anderen Be-schluß des Bundesverfassungsgerichts gewünschthätte (z. B. S. 608, Rdz. 22; S. 610, Rdz. 28), doch istdie Information insgesamt viel umfassender und un-polemischer. Das gilt auch für die Literaturangaben,bei denen allerdings Titel fehlen, die sich mit der1. Auflage von Löfflers Kommentar kritisch auseinan-dersetzen.

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