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§2
(1) Die empfangsberechtigte Bibliothek kannauf die Ablieferung von Musikalien und be-sprochenen Tonträgern sowie von Neben-oder Unterausgaben einer Hauptzeitungverzichten, soweit das wissenschaftliche oderöffentliche Interesse an der Sammlung demVerzicht nicht entgegensteht.
(2) Die empfangsberechtigte Bibliothek kannauch auf die Ablieferung anderer Druckwer-ke verzichten, an deren Erfassung in einerRegionalsammlung ein wissenschaftlichesoder öffentliches Interesse nicht besteht.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.«Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmen vonder Ablieferungspflicht sind ohne weiteres ein-sichtig.
Nur Absatz 2 über die Ablieferungspflicht desDruckers bedarf eines erläuternden Kommen-tars. Im Grunde war die in § 12 Abs. 4 des Ge-setzes verankerte — und aus dem Modellent-wurf übernommene — Ablieferungspflicht derDrucker ein Anachronismus. Schon Flemminghatte überzeugend dargelegt, daß es prinzipiellnicht möglich ist, daß ein Druckwerk keinenVerleger hat, sofern man unter »Verleger« auchden Selbstverleger oder den Kommissionsverle-ger versteht. (S. 103 f.) Der Drucker kann alsorechtens nur herangezogen werden, wenn erzugleich die Verlegerfunktion wahrnimmt. An-dernfalls kann er nur verpflichtet werden, dieAnschrift des Verlegers anzugeben. Eine Ablie-ferungspflicht des Verlegers tritt dann nur ein,wenn das Druckwerk im »Geltungsbereich die-
ses Gesetzes« erscheint. Liegt der Erschei-nungsort aber außerhalb dieses Geltungsberei-ches und ist der Verleger deshalb nicht abliefe-rungspflichtig, ist auch eine Ablieferungspflichtdes Druckers mit den seit dem 19. Jahrhundertherausgebildeten Prinzipien des Pflichtexem-plarrechts kaum zu vereinen. 14 'So wichtig es ist, daß jedes Druckwerk inner-halb der Bundesrepublik Deutschland in derDeutschen Bibliothek und in einer regionalenPflichtexemplarbibliothek vorhanden ist, kön-nen durch unzureichende Gesetze anderer Bun-desländer oder eine (aus welchen Gründen im-mer) unzulängliche Einforderung der Pflicht-exemplare andernorts entstandene Lückennicht dadurch ausgeglichen werden, daß Bonnund Münster von den nordrhein-westfälischenDruckern solche außerhalb des Landes erschei-nenden Materialien einziehen. 15 ' Es war alsodurchaus berechtigt, Werke, die zwar im Landegedruckt, aber nicht verlegt werden, von derAblieferungspflicht auszunehmen.Sehr kontrovers diskutiert wurde bei § 2 Abs. 1die Möglichkeit, auf Neben- oder Unterausga-ben einer Zeitung verzichten zu können. DieParlamentarier hatten bei der Vorbereitung derPflichtexemplarbestimmungen sicherlich vor al-lem an die Pflichtzeitungen gedacht, als sie for-derten, den Umfang der Sammlung zu begren-
14) Vgl. zu dieser Frage die sehr abgewogene und mate-rialreiche Stellungnahme bei Will 1968, S. 290-294und die dort angegebene Literatur. — Vgl. außerdemS. 20 f. der vorliegenden Arbeit.
15) Auf die praktischen Schwierigkeiten, eine Abliefe-rungspflicht der Drucker in NW durchzusetzen,braucht hier nicht eingegangen zu werden. Vgl. auchhierzu Will 1968, S. 290 f.
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