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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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Nur sehr beiläufig ist im Pressegesetz die Mög-lichkeit der Ahndung von Verstößen gegen dieAblieferungspflicht angesprochen. In §23»Ordnungswidrigkeiten« heißt es: »Ordnungs-widrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... gegen die Ablieferungspflicht gemäß § 12

verstößt __Die Ordnungswidrigkeit kann mit

einer Geldbuße bis zu zehntausend DeutscheMark geahndet werden.« Doch dies Schwertdes Gesetzes war von Anfang an stumpf, heißtes doch in § 25 Abs. 2 und 3: »Die Verfolgungder in §23 genannten Ordnungswidrigkeitenverjährt in drei Monaten. Die Verjährung be-ginnt mit der Veröffentlichung oder Verbrei-tung des Druckwerks ...« Es liegt in der Naturder Sache, daß die Bibliotheken nicht abgelie-ferte Materialien meist erst ermitteln können,wenn deren Veröffentlichung schon länger alsdrei Monate zurückliegt. Deshalb ist 1970zwischen Kultus- und Innenministerium sowieden beteiligten Universitätsbibliotheken überwirksamere Zwangsmaßnahmen gesprochenworden. Die Ministerien wiesen auf das unsschon aus preußischer Zeit bekannte Mittel desVerwaltungszwangs entsprechend dem Verwal-tungsvollstreckungsgesetz NW hin, das dieFestsetzung eines Zwangsgeldes, bzw. dieSelbstvornahme (d.h. die Beschaffung desDruckwerks auf Kosten des Ablieferungs-pflichtigen durch Kauf im Handel) vorsieht.Vollzugsbehörde sollte nach Meinung der Bi-bliotheken in solchen Fällen die jeweilige Uni-versität sein. Leider fehlt im Gesetz wie in derDurchführungsverordnung jeder Hinweis aufdiese Möglichkeit, obwohl die psychologischeWirkung nicht zu unterschätzen ist, wenn deut-

lich wird, daß der Gesetzgeber gewillt ist, demGesetz auch Geltung zu verschaffen.

An den Vorüberlegungen der am 26. September1967 erlassenen »Verordnung über die Abliefe-rung von Druckwerken« wurden auf Antragdes Kultusministeriums auch die Bibliothekenin Bonn und Münster beteiligt. Diese Durch-führungsverordnung trat am 21. Oktober 1967in Kraft und hat folgenden Wortlaut: »AufGrund des § 12 Abs. 2 des Landespressegeset-zes vom 24. Mai 1966 (GV NW. S. 340) wird imEinvernehmen mit dem Kulmsminister verord-net:

(1) Von der AbHeferungspflicht gemäß § 12des Gesetzes werden ausgenommen:

1. Unveränderte Neuauflagen von Druck-werken, soweit sie im gleichen Verlag undnicht später als 10 Jahre nach der früherenAuflage erscheinen;

2. Sonderdrucke aus Druckwerken, die .be-reits gemäß § 12 des Gesetzes abgeliefertsind;

3. Dissertationen, soweit sie nicht im Buch-handel erscheinen.

(2) Von der AbHeferungspflicht gemäß § 12Abs. 4 des Gesetzes werden diejenigenDruckwerke ausgenommen, die außerhalbdes Geltungsbereiches des Gesetzes verlegtwerden, jedoch bereits auf Grund der gesetz-lichen Bestimmungen eines anderen Bundes-landes dort der AbHeferungspflicht unterHe-gen.

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