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Bedenken kam auf, weil es oft an Räumlichkei-ten und Möglichkeiten der Unterbringung ei-nes zu umfangreich werdenden Archivmaterialsfehlt. Die Kosten könnten ins Ungemessenesteigen.« (S. 2817)
Zusätzliche sehr erhebliche Ausnahmen vonder Ablieferungspflicht wurden also gefordert,aber nicht aus sachlichen, sondern aus fiskali-schen Gründen. Der Hinweis auf fehlendes»wissenschaftliches oder öffentliches Interesse«kann hier wie im Gesetz nur eine Alibifunktionhaben, da es den Ausschußmitgliedern schonaus der umfänglichen Literatur zu diesem The-ma bekannt sein mußte, daß es unmöglich ist,bestimmte Literaturformen als in Gegenwartund Zukunft bedeutungslos für die wissen-schaftliche oder öffentliche Benutzung zu de-klarieren. Auch die Beibehaltung der Abliefe-rungspflicht (anstelle der in der Regierungsvor-lage vorgesehenen Anbietungsverpflichtung)war ja nur dem geringeren Verwaltungsaufwandzu verdanken gewesen, nicht der Einsicht, daßdies dem »kulturpolitischen Bedürfnis« am be-sten entsprach. So zeigte sich in der Begrün-dung der Neufassung des § 12 das alte Dilem-ma: Das Pflichtexemplargesetz sollte einerseitsseine »wissenschaftlichen und kulturellenZwecken dienende« Aufgabe voll erfüllen, demStaat aber keine weiteren Kosten für Raum undPersonal verursachen. Doch wie gesagt, die zu-sätzlichen Einschränkungen des ablieferungs-pflichtigen Materials sollten in einer Durchfüh-rungsverordnung enthalten sein, nicht im Ge-setz selbst, das am 11. Mai 1966 in dritter Le-sung verabschiedet und am 24. Mai verkündetwurde. Der § 12 hat folgenden Wortlaut:
»Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes verlegt wird, hat derVerleger an nachstehende Bibliotheken einStück unentgeltlich und auf eigene Kostenabzuliefern:
a) an die Universitätsbibliothek in Bonn, so-weit das Druckwerk in den Regierungs-bezirken Aachen, Düsseldorf und Kölnverlegt wird,
b) an die Universitätsbibliothek in Münster,soweit das Druckwerk in den Regie-rungsbezirken Arnsberg, Detmold undMünster verlegt wird.
(2) Von der Ablieferungspflicht ausgenommensind die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Druck-werke sowie bildliche Darstellungen ohneText. Der Innenminister wird ermächtigt, imEinvernehmen mit dem Kultusministerdurch Rechtsverordnung weitere Ausnah-men von der Ablieferungspflicht zu bestim-men. Dabei sind im besonderen die Druck-werke von der Ablieferungspflicht auszu-nehmen, bei denen ein wissenschaftlichesoder öffentliches Interesse an der Sammlungnicht besteht.
(3) Auf Antrag ist eine Entschädigung in Höheder Selbstkosten zu gewähren, wenn die un-entgeltliche Ablieferung insbesondere we-gen der Auflage oder des Wertes des Druck-werkes dem Verleger nicht zugemutet wer-den kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend fürden Drucker, wenn das Druckwerk keinenVerleger hat oder außerhalb des Geltungs-bereichs dieses Gesetzes verlegt wird.«
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