m
M |5 " f Säg '
eine Entschädigung verlangt werden kann...«(S. 2817)
§ 12 basiert auf den »Begriffsbestimmungen«des § 7, die zum besseren Verständnis des fol-genden hier in der verabschiedeten Fassung zi-tiert werden:
»(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sindalle mittels der Buchdruckerpresse oder ei-nes sonstigen zur Massenherstellung geeig-neten Vervielfältigungsverfahrens herge-stellten und zur Verbreitung bestimmtenSchriften, besprochenen Tonträger, bildli-chen Darstellungen mit und ohne Schrift,Bildträger 13 ' und Musikalien mit Text undErläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch dievervielfältigten Mitteilungen, mit denenNachrichtenagenturen, Pressekorrespon-denzen, Materndienste und ähnliche Un-ternehmungen die Presse mit Beiträgen inWort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen.Als Druckwerke gelten ferner die von ei-nem presseredaktionellen Hilfsunterneh-men gelieferten Mitteilungen ohne Rück-sicht auf die technische Form, in der sie ge-liefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes überDruckwerke unterliegen nicht
1. amtliche Druckwerke, soweit sie aus-schließlich amtliche Mitteilungen ent-halten,
2. die nur Zwecken des Gewerbes undVerkehrs, des häuslichen und geselligenLebens dienenden Druckwerke, wieFormulare, Preislisten, Werbedrucksa-chen, Familienanzeigen, Geschäfts-,
72
Jahres- und Verwaltungsberichte und
dergleichen, sowie Stimmzettel für
Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen,
Zeitschriften und andere in ständiger,
wenn auch unregelmäßiger Folge und im
Abstand von nicht mehr als sechs Monaten
erscheinende Druckwerke.«
Die bibliothekarischen Vorstellungen waren inden bisher behandelten Teilen des § 12 weitge-hend berücksichtigt worden. Doch in einer Fra-ge ging der Ausschuß und mit ihm der Landtageigene Wege: man drängte auf stärkere Ausnah-men von der Ablieferungspflicht. Zunächst soll-ten alle in § 7 Abs. 2 und natürlich auch Abs. 3,Nr. 2 genannten Druckwerke von der Abliefe-rung befreit sein, zudem bildliche Darstellun-gen ohne Text. Dies alles änderte die bibliothe-karische Praxis nicht, da diese Materialien auchbisher weder in Bonn noch in Münster gesam-melt worden waren. Doch darüber hinaus wur-de »der Innenminister verpflichtet, weitereAusnahmen durch Rechtsverordnung im Ein-vernehmen mit dem Kulmsminister zu bestim-men. Insbesondere sind solche Werke von derAblieferungspflicht auszunehmen, bei denenein wissenschaftliches oder öffentliches Interes-se an der Sammlung nicht besteht. — Der Aus-schuß erwartet, daß die Sammlung daher in ei-nem Umfang verbleibt, der zusätzliche finan-zielle Mittel des Landes nicht erfordert. Dieses
13) »Bildträger« eingefügt durch Änderung des Gesetzesvom 3. Dezember 1974.
H