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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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sterium und den Bibliothekaren noch viel Auf-klärungsarbeit geleistet werden mußte, um we-nigstens einigermaßen sachgerechte Pflicht-exemplarbestimmungen zu erhalten. Erwähntsei hier nur der Einsatz von Kirchner, der alsLeiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofesund Vorsitzender der Kommission des Verban-des Deutscher Bibliothekare für Rechtsfragenein in seiner Kompetenz nicht zu ignorierenderGesprächspartner war. Er wandte sich in meh-reren Schreiben mit ausführlichen Stellungnah-men an den Vorsitzenden des Hauptausschus-ses des Landtages und seine Berater, um ihnendie Auffassung der Bibliothekare zur Anble-tungspflicht und zur Frage der generellen Ver-gütung darzulegen. Ein anderes, bisher ver-nachlässigtes Problem griff Gerhard Liebers,seit Anfang 1963 Direktor der Bibliothek inMünster, auf: im Gesetzentwurf waren diepflichtexemplarberechtigten Bibliotheken nichtnamentlich aufgeführt. Ja, es war gesagt, daß biszu drei Bibliotheken als berechtigt bestimmtwerden könnten. Solch eine Ausweitung hätteaber zwangsläufig zur Zementierung der be-kämpften Anbietung, der Selektion und der ge-nerellen Vergütungsmöglichkeit geführt, da eskeinem Verleger zuzumuten war, kostenlos Ex-emplare an drei Bibliotheken im Lande zu He-fern. Deshalb forderte Liebers nachdrücklich, esauf jeden Fall bei der uneingeschränkten Ablie-ierungspflicht eines Exemplars zu belassen, und,um die bewährte historische Kontinuität zuwahren, im neuen Gesetz Bonn und Münsterausdrücklich als für ihre Region auch in Zu-kunft allein empfangsberechtigte Bibliothekenzu nennen. »Jedes Verlassen dieser Grundsätze

muß in der Öffentlichkeit... den Eindruck ma-chen, als wollten die Bibliotheken nur auf billi-ge Weise zu dem Schriftgut kommen, für das siesonst reguläre Etatmittel aufwenden müßten.Damit aber verHeren wir jede Glaubwürdig-keit.«

Bis zur 2. und abschließenden 3. Lesung desPressegesetzes am 11. Mai 1966 vergingen mehrals zwei Jahre, doch dann zeigte sich, daß diejahrelange engagierte Aufklärungsarbeit Früch-te getragen hatte: § 12 war völHg umgearbeitetworden und den bibHothekarischen VorsteUun-gen erhebHch näher gekommen. Als Berichter-statter stellte Landtagsvizepräsident Dobbert(SPD) zunächst klar, daß das Pflichtexemplar-recht der BibHotheken nie etwas mit den poH-zeiHchen Pflichtexemplaren zu tun gehabt hat-te. Bonn und Münster sollten weiterhin aUeinempfangsberechtigt sein. »Anregungen, diesesPflichtexemplarrecht für weitere BibHothekenzu begründen, hat der Ausschuß nicht entspro-chen ... Der Ausschuß hat in seinem Vorschlagferner empfohlen, von der in der Regierungs-vorlage vorgesehenen Anbietungsverpflichtungabzusehen und statt dessen wieder die AbHefe-rungspflicht vorzusehen. Die Anbietungsver-pflichtung würde nämHch bereits dadurch einengrößeren Verwaltungsaufwand verursachen,daß die sammelnde BibHothek auswählen undentsprechende Bescheide im EinzelfaU erteilenmüßte. Durch die vom Ausschuß vorgeschlage-ne Fassung wird der Verleger nur mit der AbHe-ferung eines einzigen Stückes belastet... Unterdiesen Umständen erschien es dem Ausschußvertretbar, davon abzusehen, daß in jedem FaU

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