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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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sagt worden. 11 ' Da war zunächst der fiskalischeGrund, daß es faktisch unmöglich ist, die anfal-lenden Erstattungskosten auch nur annäherndvorauszuschätzen. Wäre zudem die veran-schlagte Summe nicht in der beantragten Höhebewilligt worden oder wären die tatsächlichnotwendigen Aufwendungen höher ausgefal-len, hätte dies die Bibliothek wieder zu derprinzipiell abzulehnenden Auswahl aus derPflichtliteratur genötigt. Überdies hätte derStaat das in den Pflichtexemplarstellen tätigePersonal praktisch verdoppeln müssen, um dieMehrarbeit zu bewältigen, die durch die Prü-fung und Bearbeitung von Tausenden von Er-stattungsanträgen, die damit verbundene Kor-respondenz usw. entstanden wäre. Pflichtanbie-tung, Auswahl und generelle Erstattungsmög-lichkeit der Selbstkosten bildeten also nachÜberzeugung der Bibliothekare einen Teufels-kreis, der sich immer enger um die mühsam er-rungenen und bisher durchgehaltenen Prinzi-pien der Ablieferungspflicht schloß und diesezu ersticken drohte.

Die folgenden Ereignisse seien in einem chro-nologischen Abriß kurz aufgeführt:Am 1. Februar 1963 verabschiedete die StändigeKonferenz der Innenminister den Modellent-wurf für ein Landespressegesetz. Die lange Ver-zögerung war nicht durch Auseinandersetzun-gen um das Pflichtexemplar bedingt, denn hierhatte sich gegenüber der 1. Fassung vom Juli1961 nichts geändert außer der Paragraphen-nummer (nun § 12 statt bisher § 22a).Am 2. Dezember 1963 wurde der Entwurf ei-nes Pressegesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen vorgelegt. § 12 war aus dem Modell-entwurf übernommen, mit einer entscheiden-den Erweiterung in Absatz 1 (im Zitat kursivgedruckt): »Von jedem Druckwerk ... hat derVerleger bestimmten Stellen ein Stück anzubie-ten und auf Verlangen abzuliefern (Pflicht-exemplar). Der Kultusminister kann hierzudurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mitdem Innenminister bis zu drei Stellen bestim-men, die ein besonderes wissenschaftliches oderöffentliches Interesse an der vollständigenSammlung von Druckwerken haben. . . «In der beigefügten »Begründung« zu § 12 un-terlief »ein seltsamer legislatorischer Fehl-griff« 12) : das »kulturpolitische Bedürfnis, allePresseerzeugnisse ... zu erfassen«, soll imReichspressegesetz in § 9 normiert worden sein.Der genannte Paragraph handelt aber von denan die Polizei zu liefernden Überwachungsex-emplaren; den Bibliotheksexemplaren galt sei-nerzeit § 30 Abs. 3. Ein neuer Beweis, welcheIrrtümer entstehen können, wenn das Pflicht-exemplarrecht mit anderen Gesetzen verquicktwird!

Die erste Lesung des Landespressegesetzes fandam 18. Februar 1964 statt. Auf den § 12 kam nurder Vorsitzende des Hauptausschusses, Dr.Lenz (CDU) kurz zu sprechen. Ihm ging selbstdie Anbietungsverpflichtung noch zu weit, »dahierdurch nicht nur Bücher, sondern jeglichesDruckerzeugnis gemeint ist.« (S. 1253) Eswar nur zu offensichtlich, daß vom Kultusmini-

11) Zu nennen sind hier vor allem die S. 41 f. zitierteEingabe von Theodor Oelsner und das S. 48 f. ange-führte Promemoria von Bernays vom 22. Januar 1877.

12) Kirchner 1981, S. 183, Anm. 7

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