Druckschrift 
160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
Entstehung
Seite
69
Einzelbild herunterladen
 

mmmm

Seit dem 28. Juli 1961 lag stattdessen die 1. For-mulierung der Kommission der Innenminister-konferenz vor, die allerdings so »übergeheim«(Kaspers) war, daß die betroffenen Bibliotheka-re sie nicht zu Gesicht bekamen und lange nurdurch Flüsterpropaganda von ihr wußten. Eshandelte sich bei diesem kurzen Gesetzestext(§ 12 des »Modellentwurfs«) nur um einenrechtlichen Rahmen. Absatz 4 bestimmte folge-richtig: »Die zur Ausführung der Absätze 1und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften erläßt der Kultusminister im Ein-vernehmen mit dem Innenminister.« Das fürNordrhein-Westfalen von allen bisherigen Re-gelungen grundsätzlich Abweichende enthieltbereits Absatz 1: »Von jedem Druckwerk, dasim Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegtwird, hat der Verleger den vom Kultusministe-rium bezeichneten Stellen ein Stück anzubietenund auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexem-plar). Er kann bei Ablieferung eine Entschädi-gung in Höhe seiner Selbstkosten fordern.«Kaspers hat brieflich seine Kritik an diesemEntwurf so zusammengefaßt: »Es bleibt alsPferdefuß das >Anbieten< anstatt >Abliefern<und die Möglichkeit einer Entschädigung, dieallerdings durch das >kann< schon abge-schwächt ist und noch weiter abzuschwächenwäre. Das >Verlangen< der Bibliotheken istebenfalls gefährlich, ich lehne grundsätzlich>Auswahlpflichtexemplarrecht< ab. Man kannnicht den Bibliotheken Auswahlrechte zugeste-hen, die rein subjektiv und zeitlich gebundensind und jede Vollständigkeit der Sammlung,worauf es gerade ankommt, unmöglich machen.... Zu klären bleibt in jedem Fall die Frage eines

Pflichtexemplar-Sonderetats, der der Entschä-digungshöhe entspricht, und die Frage einessog. Selbstkostenpreises.« 9 ' Auf diese dreiStreitpunkte konzentrierte sich die Auseinan-dersetzung in der folgenden Zeit: Anbietungs-verpflichtung, Auswahlrecht der Bibliothekareund Selbstkostenerstattung auf Antrag.Es dürfte durch die vorliegende Darstellungwohl deutlich geworden sein, daß die Biblio-thekare gerade aus kulturpolitischen Gründengegen jede Auswahl sein mußten. Es wäre zwei-fellos für sie die ungleich bequemere, personal-und raumsparende Lösung gewesen, das ihnenförmlich aufgedrängte Auswahlrecht anzuneh-men und nur noch die "Werke anzufordern, dieerwerbenswert schienen und in das wissen-schaftliche oder regionale Sammelprofil der Bi-bliothek paßten. Damit wäre man aber hinterdas schon 1874 erreichte Verständnis vom Sinnder Pflichtexemplare zurückgefallen und hätteden Kritikern der gesamten Einrichtung unge-wollt Recht gegeben. 10 ' Doch war es offensicht-lich nicht leicht, den Gesetzgeber hiervon zuüberzeugen. Noch schwerer verständlichmag es wohl für Außenstehende sein, weshalbdie Bibliothekare einer uneingeschränkten Er-stattungsmöglichkeit der Selbstkosten so skep-tisch gegenüberstanden. Doch auch hierzu istim Zusammenhang mit den Erörterungen überdas Reichspressegesetz schon Wesentliches ge-

9) Brief an Burr vom 29. März 1962; inhaltlich ähnlichauch am 2. April 1962 an Robert Samulski, den nachdem Tode von Bauhuis (Juni 1961) bis zur Amtsüber-nahme von Gerhard Liebers Anfang 1963 geschäfts-führenden Direktor der ÜB Münster.10) Vgl. aus der neueren Literatur z. B. Kirchner 1981,S. 183 f.

69