nach dem 1. Januar 1962 abgelieferte Titel wie-der zurückgegeben werden mußten? Die Bi-bliotheken in Münster und Bonn wandten sichmit ausführlichen Stellungnahmen und der Bit-te um Entscheidungshilfe an den Kurator(Münster), bzw. den Rektor (Bonn) ihrer Uni-versität, und diese gaben die Fragen ans Kultus-ministerium weiter. Die Papierflut war beacht-lich, und die Unsicherheit auf allen Seiten total.Schließlich gelang es dem Kultusministerium,am 5. Juni 1962 eine Besprechung zwischen denbetroffenen Bibliotheken und dem Vorsitzen-den des Rheinisch-Westfälischen Verleger- undBuchhändlerverbandes zu arrangieren. Es warganz wesentlich der Einsicht der Verleger zudanken, daß ein Chaos vermieden und eine ge-wisse Kontinuität gewahrt werden konnte. DerVorsitzende des Verbandes sicherte zu, daß dieangeschlossenen Verlage weiterhin Freiexem-plare hefern würden, vorausgesetzt, »daß einegesetzliche Neuregelung bald erfolge«. Den-noch ist nicht geringer Schaden entstanden: dieBibliotheken hatten keine rechtliche Handhabemehr, die vielen im Selbstverlag oder von Verei-nen usw. herausgegebenen Schriften einzufor-dern. Mahnungen mußten durch oft unwirksa-me Bitten ersetzt werden usw. Die von1962—1966 entstandenen Lücken konnten spä-ter nur zum Teil geschlossen werden.
Offenbar hat das Kultusministerium 1962 nocheinmal einen Versuch gemacht, das Pflicht-exemplarwesen aus seiner Bindung ans Presse-gesetz zu lösen und seinen kulturpolitischenZweck schon in der Formulierung des Anlassesherauszustellen. Auf der Sitzung am 5. Juni
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1962 erhielt jedenfalls Burr den Auftrag, einenbegründeten Vorschlag zu einem »Gesetz zurdokumentarischen Sicherung des im LandeNW im Druck erscheinenden Schriftgutes« zumachen. Am 29. Oktober 1962 hat Bonn diesenEntwurf vorgelegt. Er war klar gegliedert, sehrausführlich und nahm viele Gedanken aus denfrüheren Bonner Entwürfen von 1953 auf, be-harrte allerdings in § 1 Abs. 3 weiterhin auf derin jedem Fall unentgeltlichen Ablieferung. Völ-lig neu war die in § 3 Abs. 6 enthaltene Bestim-mung: »Pflichtstücke dürfen nicht verkauftoder auf eine andere Weise veräußert werden,Doppelstücke sind dem Abheferungspflichtigenzurückzuerstatten.« riiermit sollte erstmalsauch eine Verpflichtung der Bibliotheken insGesetz aufgenommen werden. Aus dem Ab-stand von mehr als 20 Jahren erkennt man heu-te, daß nur die Begriffsbestimmung des Druck-werks durch die rasante technische Entwick-lung inzwischen überholt, bzw. ergänzungsbe-dürftig wurde und die Forderung nach aus-nahmslos unentgeltlicher Ablieferung rechtlichnicht mehr möglich ist. Im übrigen war der Ent-wurf so durchdacht konzipiert und praxisorien-tiert formuliert, daß Nordrhein-Westfalen nochheute das Land mit dem besten Pflichtexem-plargesetz in Deutschland wäre — wenn mandaraus ein Gesetz gemacht hätte. Leider fehlthier der Raum zum Abdruck des vollständigenTextes. 8 '
8) Durchschlag in den Bonner Pflichtakten; das Begleit-schreiben ist von Burrs Stellvertreter Richard Mum-mendey unterzeichnet.
W&Mi