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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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Jahren primär nicht die Verleger waren, diegegen die alten PflichtexemplarregelungenSturm liefen.

Doch im Innenministerium des Landes hatteman es um so eiliger. Nachdem am 22. Novem-ber 1960 der Interministerielle Ausschuß fürVerfassungsfragen seine schon am 11. Dezem-ber 1959 vertretene Ansicht noch einmal be-kräftigte, daß die unentgeltliche Ablieferungvon Drucksachen »im Regelfall« mit demGrundgesetz nicht zu vereinbaren sei, fühlteman sich zum Handeln gedrängt. Als sich über-dies zeigte, daß die Endredaktion des Muster-entwurfs für ein neues Pressegesetz noch aufsich warten Heß, entschloß man sich, die altenPflichtexemplarregelungen schon im Vorgriffzu liquidieren. Die passende Gelegenheit botsich, als am 7. November 1961 das »Gesetz zurBereinigung des in Nordrhein-Westfalen gel-tenden preußischen Rechts« verkündet wurde.Dieses Gesetz setzte ab 1. Januar 1962 alle preu-ßischen Rechtsvorschriften außer Kraft, dienicht in einer Anlage als weiterhin gültig aufge-führt waren. Die Kabinettsorder von 1824 unddie darauf bezüglichen Rechtsvorschriften fehl-ten in der Anlage, also waren auch sie mit Be-ginn des Jahres 1962 nicht mehr gültig. Damitwar eine 138-jährige Geschichte zu Ende.An sich war das nicht tragisch. Wie wir gesehenhaben, hatten die Bibliothekare und das Kultus-ministerium schon Anfang der 50er Jahre anden Erlaß eines neuen, den Bedürfnissen undAnschauungen der Zeit entsprechendenPflichtexemplargesetzes gedacht. Vor allemsollte es ein selbständiges Gesetz werden, wieandere neuere Pflichtstückgesetze der deut-

schen Länder. Die Einbindung in so andersarti-ge Gesetzeswerke wie Zensur-, Urheberrechts-oder auch Pressegesetze war der Ablieferungs-pflicht nie gut bekommen und hatte Anpassun-gen an gewandelte Auffassungen außerordent-lich erschwert.

Die Pflichtexemplarbestimmungen der Kabi-nettsorder hatten nie als juristisches Meister-werk gegolten, doch ihre übereilte Aufhebungwirkte sich umso fataler aus, als man die Biblio-theken vorher nicht informiert und keinerleiVorsorge getroffen hatte für die Zeit bis zumErlaß neuer Pflichtexemplarbestimmungen.Dabei konnte inzwischen kein Zweifel mehrdarüber bestehen, daß auch der nordrhein-westfälische Innenminister die Pflichtexemplar-einrichtung als solche nicht aufheben, sondernsie nur modifizieren und dem Grundgesetz bes-ser anpassen wollte. Seit dem 28. Juli 1961 lagnämlich innerhalb der 1. Fassung des oben ge-nannten Musterentwurfs eines Pressegesetzesals § 22a auch ein Vorschlag über die »Anbie-tungsverpflichtung der Verleger und Drucker«vor. Damit war die Chance eines eigenen vomPressegesetz unabhängigen Pflichtexemplarge-setzes vertan.

Da das alte Pflichtexemplargesetz sein Lebenfast unbemerkt ausgehaucht hatte, gingen inBonn und Münster weiterhin viele Pflichtexem-plare unverlangt ein. Wie aber sollten sich dieBibliotheken nun verhalten? Durften sie dieExemplare als Pflichtstücke behalten, mußtensie die Einlieferer auf die neue Rechtslage auf-merksam machen? Bestand Gefahr, daß sonst

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