Hinzu kam, daß sich die Konferenz der Innen-minister entschlossen hatte, trotz des fehlendenBundesrahmengesetzes die Pressegesetze derLänder zu vereinheitlichen und zu diesemZweck eine Dreierkommission gebildet hatte,die einen Musterentwurf ausarbeiten sollte. Wiekaum anders zu erwarten, war man auch hierder Meinung, die bisherige Form der Pflicht-exemplarabgabe sei grundgesetzwidrig. Biblio-thekare waren an den Beratungen nicht betei-ligt. Sie versuchten jedoch, sich — wenn auchungefragt — in die Meinungsbildung einzu-schalten: 1960 veröffentlichte die Rechtskom-mission des Vereins Deutscher Bibliothekaredie »Denkschrift über Notwendigkeit und Be-rechtigung des deutschen Pflichtexemplar-rechts«. Wir brauchen nicht auf alle Punkte ein-zugehen, da die meisten Argumente schon inder vorliegenden Arbeit angeführt wurden. DieAblieferungspflicht wird — in der Tradition derEntscheidung des preußischen Oberverwal-tungsgerichts vom 15. Dezember 1899 — als öf-fentliche Abgabe qualifiziert. Zudem wird be-stritten, daß — von Ausnahmefällen abgesehen— die Pflichtexemplare für den Ablieferungs-pflichtigen eine besondere Belastung darstellen.»Die nicht in die Auflage einbezogenen Pflicht-exemplare gehören nämlich zusammen mit denübrigen Zuschuß- und Freiexemplaren zu demdie Kalkulation des ablieferungspflichtigen Ver-legers beeinflussenden Herstellungsaufwand,der die Grundlage für die Preisbildung dar-stellt.« (S. 379) Die »Denkschrift« schließt:»Der Verein Deutscher Bibliothekare schlägt...vor, in die neuen Landespressegesetze eine Be-stimmung aufzunehmen, nach welcher die gel-
tende Pflichtexemplarregelung unberührtbleibt. Allenfalls könnte eine der württembergi-schen Regelung entsprechende Bestimmungaufgenommen werden.« (S. 380) Der Uneinge-weihten kaum verständliche letzte Satz ist aberbesonders wichtig und enthält das eigentlichNeue: Er bezieht sich auf die Württembergi-sche Verordnung vom 24. Juni 1931, die in § 10die Möglichkeit vorsieht, bei besonders teurenWerken auf Antrag eine Entschädigung zu zah-len.^ Die Möglichkeit, in Härtefällen eine Ent-schädigung zu zahlen, war bereits bei der Bera-tung des Reichspressegesetzes zur Sprache ge-kommen und auch von bibliothekarischer Seiteimmer wieder einmal angeregt worden. 7 *Speziell für Nordrhein-Westfalen wurde wiederKaspers aktiv: er veröffentlichte im »Mittei-lungsblatt des Verbandes der Bibliotheken desLandes Nordrhein-Westfalen« 1960 eine knap-pe, aber sehr faktenreiche Studie »Zum Pflicht-exemplarrecht in Nordrhein-Westfalen« und,was noch weit wirksamer war, 1961 im Frank-furter »Börsenblatt für den deutschen Buch-handel« den Artikel »Das Pflichtexemplar-recht«, der sachlich und informativ Fakten refe-riert und in den Abschnitten über die »Rechts-natur der Ablieferungspflicht« und »Pflicht-exemplar und Enteignung« klar den bibliothe-karischen Standpunkt vertritt. Durch dasErscheinen dieses Artikels im Börsenblattwar einmal mehr bewiesen, daß es in diesen
6) Die Verordnung ist abgedruckt bei Will 1955, S.122-127.
7) Auf S. 55 wurde schon auf Erman hingewiesen; vgl.außerdem Franke 1890, Schulz 1902, S. 395; Essel-born 1907, S. 526 ff.; Stois 1925, S. 131.
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