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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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eins Deutscher Bibliothekare; diese war von derUniversitätsbibliothek Bonn »nach der Verein-barkeit des Pflichtexemplarrechts mit Artikel 14GG« gefragt worden. Die Arbeitsgemeinschaftsah keinen Widerspruch, kam aber zu derSchlußfolgerung, daß »die Frage der Rechtsgül-tigkeit des Pflichtexemplarrechts gegenüberArtikel 14 GG ... bei dem Widerstreit der Mei-nungen endgültig nur durch eine Entscheidungdes Bundesverfassungsgerichts fallen kann.« 5 )Die hier angesprochene höchstrichterliche Ent-scheidung Heß noch 27 Jahre auf sich wartenund erfolgte erst 1981. Ebenfalls 1954 er-schien die grundlegende Arbeit von Kaspersüber »Die Abgabe amtlicher Drucksachen andie öffentlichen Bibliotheken«. Die genaue Er-gänzung hierzu bildete 1955 die Arbeit von Willüber »Die Abgabe von Druckwerken an öffent-liche Bibliotheken. Recht und Praxis der deut-schen Pflichtexemplare«, die nicht nur das gel-tende Recht übersichtlich zusammenstellte undVorschläge für eine Neuregelung machte, son-dern ein eigenes Kapitel auch der Frage»Pflichtexemplar und Enteignung« widmete.Will definiert hier das Pflichtexemplar als eineArt öffentlich-rechtliche Abgabe, die nicht imWiderspruch zum Grundgesetz steht. In allenstrittigen Pflichtexemplar-Fragen wurde »derWill« von Münster und Bonn für die nächstenJahre unter die Nothelfer gezählt. 1955 erschiendann noch die Dissertation Jüttes über »Pflicht-exemplar und Grundgesetz«, die erste mono-graphische Arbeit zu diesem Thema. Jütte wares auch, der 1956 mit seinem Aufsatz »Zur Gül-tigkeit des deutschen Pflichtexemplarrechts. Ei-ne Entgegnung« den Fehdehandschuh Löfflers

aufnahm und Löffler Punkt für Punkt wider-legte.

Nicht nur für Bibliothekare, auch für fast alleVerleger, selbst die buchhändlerischen Standes-organisationen, waren die Argumente von Will,Kaspers und Jütte überzeugend, nur überzeug-ten sie leider nicht die Juristen im DüsseldorferInnenministerium. Das aber war von entschei-dender Bedeutung. Zwar unterstanden die Bi-bliotheken dem Kultusministerium, das Presse-wesen und damit auch das Pflichtexemplar-recht gehörte aber zum Ressort des Innenmi-nisters. Und der Innenminister hatte bereits Fe-bruar 1952 in einer Anweisung den Regierungs-präsidenten untersagt, Freistücke ihrer Amts-blätter zu liefern. Am 29. Juli 1958 bekräftigteer seine ablehnende Haltung mit ausdrückli-chem Flinweis auf Artikel 14 GG. Und nocheinmal zeigte sich, wie verhängnisvoll es war,daß die Pflichtexemplarregelungen 1824 im Zu-sammenhang mit Zensurbestimmungen erlas-sen worden waren. Jetzt folgerte das Innenmi-nisterium (offenbar in Unkenntnis der schon im19. Jahrhundert erfolgten Klarstellungen):»Diese Ordre ist ausdrücklich zum Zwecke derZensur ergangen. Diesem Ziele dienende Vor-schriften dürften jedoch mit Art. 5 Grundge-setz nicht vereinbar sein.« Spätestens nach die-ser Verlautbarung war es den Bibliotheken inBonn und Münster klar, daß die Zeit der altenPflichtexemplarregelung praktisch abgelaufenwar.

5) Die ungedruckten Gutachten von Will und Kaspersliegen mir nicht vor, das ebenfalls ungedruckteGutachten der Jur. Arbeitsgemeinschaft befindet sichin den Münsteraner Pflichtakten.

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