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eins Deutscher Bibliothekare; diese war von derUniversitätsbibliothek Bonn »nach der Verein-barkeit des Pflichtexemplarrechts mit Artikel 14GG« gefragt worden. Die Arbeitsgemeinschaftsah keinen Widerspruch, kam aber zu derSchlußfolgerung, daß »die Frage der Rechtsgül-tigkeit des Pflichtexemplarrechts gegenüberArtikel 14 GG ... bei dem Widerstreit der Mei-nungen endgültig nur durch eine Entscheidungdes Bundesverfassungsgerichts fallen kann.« 5 )Die hier angesprochene höchstrichterliche Ent-scheidung Heß noch 27 Jahre auf sich wartenund erfolgte erst 1981. — Ebenfalls 1954 er-schien die grundlegende Arbeit von Kaspersüber »Die Abgabe amtlicher Drucksachen andie öffentlichen Bibliotheken«. Die genaue Er-gänzung hierzu bildete 1955 die Arbeit von Willüber »Die Abgabe von Druckwerken an öffent-liche Bibliotheken. Recht und Praxis der deut-schen Pflichtexemplare«, die nicht nur das gel-tende Recht übersichtlich zusammenstellte undVorschläge für eine Neuregelung machte, son-dern ein eigenes Kapitel auch der Frage»Pflichtexemplar und Enteignung« widmete.Will definiert hier das Pflichtexemplar als eineArt öffentlich-rechtliche Abgabe, die nicht imWiderspruch zum Grundgesetz steht. In allenstrittigen Pflichtexemplar-Fragen wurde »derWill« von Münster und Bonn für die nächstenJahre unter die Nothelfer gezählt. 1955 erschiendann noch die Dissertation Jüttes über »Pflicht-exemplar und Grundgesetz«, die erste mono-graphische Arbeit zu diesem Thema. Jütte wares auch, der 1956 mit seinem Aufsatz »Zur Gül-tigkeit des deutschen Pflichtexemplarrechts. Ei-ne Entgegnung« den Fehdehandschuh Löfflers
aufnahm und Löffler Punkt für Punkt wider-legte.
Nicht nur für Bibliothekare, auch für fast alleVerleger, selbst die buchhändlerischen Standes-organisationen, waren die Argumente von Will,Kaspers und Jütte überzeugend, nur überzeug-ten sie leider nicht die Juristen im DüsseldorferInnenministerium. Das aber war von entschei-dender Bedeutung. Zwar unterstanden die Bi-bliotheken dem Kultusministerium, das Presse-wesen — und damit auch das Pflichtexemplar-recht — gehörte aber zum Ressort des Innenmi-nisters. Und der Innenminister hatte bereits Fe-bruar 1952 in einer Anweisung den Regierungs-präsidenten untersagt, Freistücke ihrer Amts-blätter zu liefern. Am 29. Juli 1958 bekräftigteer seine ablehnende Haltung mit ausdrückli-chem Flinweis auf Artikel 14 GG. Und nocheinmal zeigte sich, wie verhängnisvoll es war,daß die Pflichtexemplarregelungen 1824 im Zu-sammenhang mit Zensurbestimmungen erlas-sen worden waren. Jetzt folgerte das Innenmi-nisterium (offenbar in Unkenntnis der schon im19. Jahrhundert erfolgten Klarstellungen):»Diese Ordre ist ausdrücklich zum Zwecke derZensur ergangen. Diesem Ziele dienende Vor-schriften dürften jedoch mit Art. 5 Grundge-setz nicht vereinbar sein.« Spätestens nach die-ser Verlautbarung war es den Bibliotheken inBonn und Münster klar, daß die Zeit der altenPflichtexemplarregelung praktisch abgelaufenwar.
5) Die ungedruckten Gutachten von Will und Kaspersliegen mir nicht vor, das — ebenfalls ungedruckte —Gutachten der Jur. Arbeitsgemeinschaft befindet sichin den Münsteraner Pflichtakten.
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