tion des Ablieferungspflichtigen, des Abliefe-rungsgutes mit Angabe der nicht abzuliefern-den Materialien, der Ablieferungsfristen undder Zwangsmaßnahmen, bzw. Strafen beiNichtablieferung. Neues enthalten die Vor-schläge über die empfangsberechtigten Biblio-theken: Neben Bonn und Münster wird die Bi-bliothek der TH Aachen genannt, die alleinempfangsberechtigt sein soll für die in NWerscheinende technische Literatur. 2 ' Burr ver-wies in diesem Zusammenhang auf eine ähnli-che Regelung in Bayern. Angesichts der Ab-grenzungsschwierigkeiten, die sich für den Ab-lieferer wie für den Leihverkehr in NW aus ei-ner solchen Aufteilung ergeben hätten, ist die-ser Gedanke aber nicht weiterverfolgt worden.Am 10. November 1970 ist bei einem Erfah-rungsaustausch zwischen den zuständigen Ver-tretern des Kultus- und des Innenministeriumsund Bonner wie Münsteraner Bibliothekarendiese Frage zwar noch einmal angeschnitten,wegen der geschilderten gravierenden Proble-me aber wiederum zurückgestellt worden.Leider haben Burrs sonst sehr überlegte Ent-würfe von 1953 keine spürbare Wirkung ge-habt. Es blieb alles »beim Alten«. Es gibt dafürmehrere Gründe: Zum einen plante in dieserZeit das Bundesinnenministerium ein Bundes-pressegesetz, das als Rahmengesetz gedachtwar, zu dem dann die einzelnen Länder ihrenVerhältnissen angepaßte »Ausfüllungsgesetze«hätten erlassen müssen. 3 ' Da lag es nahe, dieGesetzgebung des Bundes zunächst abzuwar-ten. (Ein Rahmengesetz des Bundes steht übri-gens bis heute noch aus.) Schwerwiegender inihren Konsequenzen für das Pflichtexemplar-
recht und die Bibliotheken waren aber die Ein-wände, die einzelne Verwaltungs- und Presse-rechtler erhoben. Sie definierten die unentgeltli-che Abgabe von Pflichtexemplaren als Enteig-nung und damit als unvereinbar mit Artikel 14des Grundgesetzes, der in Absatz 3 bestimmt:»Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All-gemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetzoder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, dasArt und Ausmaß der Entschädigung regelt«.Der bekannteste Vertreter der Enteignungs-theorie wurde Martin Löffler, der in seinemweit verbreiteten Kommentar zum Presserechtzu dem Schluß kommt: »Wegen Unvereinbar-keit mit Art. 14 Abs. 3 GG ist nicht nur § 30Abs. 3 [des Reichspressegesetzes von 1874] un-gültig ...; unwirksam sind auch die Bestim-mungen der Landespressegesetze, die eine ko-stenlose Abgabe von Freiexemplaren vorse-hen.« 4 '
Gegen diese Auffassung ist von vielen Juristen,die zumeist Bibliothekare waren, Einspruch er-hoben worden. Damals und in der Folgezeitsind vor allem vier Juristen-Bibliothekare alsBefürworter des Pflichtexemplarrechts undsachkundige Kritiker der Enteignungsthesehervorgetreten: Werner Jütte, Heinrich Kas-pers, Hildebert Kirchner und Erich Will. —Schon im Jahre 1954, ein Jahr vor Löfflers Kom-mentar, wurden gleich drei Gutachten zumThema abgegeben, von Kaspers, Will und vonder Juristischen Arbeitsgemeinschaft des Ver-
2) Durchschläge beider Schreiben in den Bonner Pflicht-akten.
3) s. Kirchner 1961, S. 381
4) Löffler 1955, S. 454
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