nen auch noch eine gewisse Zeit nach der Auf-hebung der Lizenzierung der Verlage weitereingekommen zu sein.
Inzwischen wurden im Kultusministerium je-doch Überlegungen angestellt, das Pflichtexem-plarrecht des Landes von Grund auf neu zuordnen. In diesem Zusammenhang wurden imHerbst 1950 auch andere bisher nicht berechtig-te Bibliotheken, sofern sie landesbibliothekari-sche Aufgaben wahrnahmen, um ihre Stellung-nahme gebeten. Und es fehlte nicht an Anträ-gen, ebenfalls in die Berechtigung zum Erhaltvon Pflichtexemplaren einbezogen zu werden:die Stadt- und Landesbibliothek Dortmund füralle Druckerzeugnisse aus den westfälisch-lippi-schen Regierungsbezirken, die Landes- undStadtbibliothek Düsseldorf für alle Verlagser-zeugnisse des Regierungsbezirks Düsseldorfund für alle Werke rheinischer Autoren und fürrechts-, Staats- und wirtschaftswissenschaftli-che Literatur aus den Regierungsbezirken Aa-chen, Köln und Düsseldorf; die Landesbiblio-thek Detmold für alle Drucke aus dem Raumdes ehemaligen Landes Lippe, und die Universi-
täts- und Stadtbibliothek Köln — alle über-trumpfend — gleich für das ganze Land Nord-rhein-Westfalen. Es kann hier nicht untersuchtwerden, welche (im einzelnen durchaus unter-schiedlichen) Motive diesen Wünschen zu-grunde lagen. Es war aber offenkundig, daßdieser Wunschkatalog, so plausibel er im Detailsein mochte, nicht ohne drastische Abstriche zurealisieren war, da sonst z. B. ein DetmolderVerleger vier Exemplare im Lande NW hätteabliefern müssen, und zwar an Detmold, Dort-mund, Köln und Münster. Das aber war denVerlagen gegenüber weder durchsetzbar nochvertretbar. Zudem stellten sich im Zusammen-hang mit der Pflichtlieferung nicht nur in NWgrundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen.Angesichts dieser schwierigen Situation stelltedas Ministerium die Neuordnungspläne 1951zurück und beließ es bei der bisherigen Rege-lung. Doch war dies noch nicht das Ende derBemühungen einzelner Bibliotheken (vor allemder ÜB Köln), auch die Pflichtexemplarberech-tigung zu erhalten.
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