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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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ministeriums vom 23. Juni 1818 2) und aus dernapoleonischen Zeit das Dekret des großher-zoglichen bergischen Innenministers vom28. August 1809. Es ist so amüsant zu lesen undbei leeren Staatskassen und dahinschwindendenBibliotheksetats auch vielleicht so aktuell undnachahmenswert, daß es hier wiedergegebenwerden soll: »In dem Herzogthum Berg be-stand sonst unter der bairischen Regierung dieEinrichtung, dass jeder welcher eine Dienststel-le oder ein geistliches Amt erhielte, einen ge-wissen Geldbetrag für die Hofbibliothek inDüsseldorf bezahlen, oder ein demselben inWerth gleichkommendes literarisches Werk ab-geben musste. Diese Einrichtung hat bey dergegenwärtigen Verfassung keine Statt mehr.Weil aber die Hofbibliothek sonst nicht dotiretist, so würde es ein großer Nachtheil für dasPublicum seyn, wenn dieselbe sich auf ihren jet-zigen Bestand beschränken und alles Zuwach-ses von älteren und neueren Werken entbehrenmüsste. Ich beauftrage Sie also, Herr Präfect,die Buchhändler und Buchdrucker in IhremDepartement aufzufordern, von allen Büchern,Journalen und sonstigen literarischen Produc-ten (die blos politischen Zeitungen ausgenom-men) einen Abdruck an das hiesige Ministe-rium, mit der Bemerkung: Für die Hofbiblio-thek , einzusenden. Ich zweifle nicht, daß auchdie Schriftsteller im Großherzogthum, welcheihre Schriften auswärts drucken lassen, auf eineähnliche durch die öffentliche Blätter bekanntzu machende Auffoderung durch einen solchenBeytrag gerne ein so nützliches Institut wie diezum öffentlichen Gebrauche bestimmte Hofbi-bliothek bereichern werden. Mit dieser Auffo-

derung wollen Sie zugleich bekannt machen,dass auf diese Weise oder auch durch Herge-bung eines anderen in der Bibliothek noch nichtvorhandenen Buches, eines Manuscripts, einerCharte, eines Kupferstichs oder eines sonstigenliterarischen Products, jeder Geber sich denVortheil erwirbt, Werke aus der Hofbibliothekjedesmal auf sechs Wochen, jedoch so oft erwill, gegen Schein, gelehnt zu erhalten.« 3 ' Lei-der scheint diese zukunftsweisende Methode,eine Bibliothek ohne eigenen Etat zu vermeh-ren, die napoleonische Zeit nicht überdauert zuhaben.

Mochte auch das historische Fundament einesPflichtexemplaranspruchs in Düsseldorf rechtschmal sein, so versäumte es der Oberstadtdi-rektor doch nicht, am 17. Januar 1949 noch ein-mal darauf hinzuweisen, daß die Zuerkennungdes Pflichtexemplarrechtes nicht nur der neuenRolle Düsseldorfs als Landeshauptstadt ent-spreche, »sondern auch durch eine tiefgehendeÜberlieferung begründet [sei], in der Düssel-dorf als der alte Mittelpunkt einer niederrhein-westfälischen Kulturprovinz erscheint.«

Wie bereits ausgeführt, bekam die DüsseldorferBibliothek auf Grund der zitierten Bekanntma-chung des nordrhein-westfälischen Kultusmini-sters vom 14. Dezember 1948 als »die nächsteLandesbibliothek« »Belegexemplare« aller Ver-öffentlichungen in ihrem Bereich. Diese schei-

2) die ja auch für Bonn gegolten hatte , vgl. S. 17,Anm. 1.

3) Zitiert nach der von der Stadt Düsseldorf für das Kul-tusministerium gefertigten Abschrift.

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