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160 Jahre Pflichtexemplare für Bonn und Münster : Geschichte der Ablieferungspflicht von Druckwerken an Bibliotheken mit Vorschlägen für eine Neuregelung
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jener Bestimmung an sie, nicht an die bonnerUniversitätsbibliothek die rheinischen Pflicht-exemplare fallen. Letztere ist aber für die Rhein-provinz als die wahre Landes- und Provinzialbi-bliothek zu betrachten, obwohl sie diesen Titelnicht führt. Sie würde durch den Verlust derrheinischen Pflichtexemplare einen empfindli-chen Schaden erleiden, während die Düsseldor-fer Bibliothek grade mit den besten derselben,z. B. den von den bonner Verlegern kommen-den wissenschaftlichen Compendien und Zeit-schriften ___ kaum etwas würde anfangen kön-nen. Ich bitte daher dringend, die in Rede ste-hende Bestimmung zu modificiren, um dieUniversität Bonn nicht der Gefahr auszusetzen,ihrer bisherigen, ihr gesetzlich zustehendenRechte beraubt zu werden, deren Verlust einerjährlichen Schädigung von einigen hundertMark gleichkommen würde, während die rechtunbedeutende Düsseldorfer Bibliothek sicher-lich weder auf die rheinischen Pflichtexemplarerechnet noch berechnet ist, sie auch wie gesagtgar nicht zu verwerthen vermag.« 1 'Ganz offensichtlich waren es damals also nichtnur ideelle Gründe, die Bonn zur Verteidigungder Pflichtexemplare gegen eine eventuelleDüsseldorfer Konkurrenz antrieben. Es ist un-verständlich, warum sich Schaarschmidt den sonaheliegenden Hinweis auf das Gewicht derimmerhin fast 65-jährigen Tradition der Pflicht-exemplarsammlung in Bonn und den dadurchentstandenen Fundus an rheinischer Verlags-produktion entgehen ließ.In der Tat hat nach dem II. Weltkrieg die StadtDüsseldorf es nicht an Versuchen fehlen lassen,das Pflichtexemplarrecht auch auf ihre Biblio-

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thek zu übertragen. Schon am 12. März 1947wies der Düsseldorfer Oberstadtdirektor denKultusrninister darauf hin, daß nun die neuer-nannte Landeshauptstadt auch das Pflichtexem-plarrecht für ganz Nordrhein-Westfalen erhal-ten müsse. Er dachte dabei allerdings nicht dar-an, die Nachfolge Bonns und Münsters anzu-treten, sondern wies auf das Exemplar hin, dasbis zur Auflösung Preußens der PreußischenStaatsbibliothek zustand. Andernfalls sollten»die landesansässigen Verleger zur Abgabe ei-nes weiteren Pflichtexemplars für die Landes-und Stadtbibliothek verpflichtet werden.« Am1. Oktober 1947 übersandte der Oberstadtdi-rektor dem Kultusminister ein Faszikel mit Ab-schriften von Gesetzen und Verordnungen, diebelegen sollten, daß die Düsseldorfer Biblio-thek eine Tradition als Pflichtexemplarbiblio-thek habe: das Material reicht von einem De-kret des Innenministers des GroßherzogtumsBerg vom 28. August 1809 bis zum Erlaß despreuß. Innenministers vom 12. Juni 1909, indem der Düsseldorfer Bibliothek das Recht aufein Freiexemplar der im Regierungsbezirk Düs-seldorf erschienenen und nicht im Buchhandelerhältlichen Amtsdrucksachen zugestandenwird. Auf Düsseldorf zustehende Pflichtexem-plare von »Verlagsartikeln« (im Gegensatz zuAmtsdrucksachen) bezieht sich nur die etwa einJahr gültige Verfügung des preußischen Kultus-

1) Konzept in den Bonner Pflichtakten. Schaarschmidtstellte anschließend den Irrtum Hartwigs richtig,auch die westfälischen Pflichtexemplare seien vonBonn eingezogen worden, was lt. Schaarschmidt»allerdings bei der Gründung der Universität Bonnbeabsichtigt war«.