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porto- und spesenfrei abzugeben an 1. Deut-sche Bibliothek, Frankfurt a. M ___ 2. Deutsche
Bücherei, Leipzig Cl. 3. Öffentliche Wissen-schaftliche Bibliothek, vormals PreußischeStaatsbibliothek, Berlin NW 7 ... Im Interesseder bibliographischen Erfassung des Schrift-tums des Landes bitte ich weitere Belegexem-plare zu senden an: 4. die nächste Universitäts-bibliothek, 5. die nächste Landesbibliothek, 6.die Book Section, Information Services Divi-sion, Düsseldorf, Stahlhof, 7. den Kulmsmini-ster des Landes Nordrhein-Westfalen als Li-zenz-Aufsichtsbehörde.«Auffällig ist die — nur teilweise durch das Besat-zungsrecht bedingte — hohe Zahl der abzuge-benden Exemplare und daß kein Bezug auf dasPflichtexemplarrecht genommen wurde. Da andie »nächste Universitätsbibliothek« ein Exem-plar abgegeben werden sollte, sind gelegentlichZweifel aufgekommen, ob z. B. SiegerländerVerlage nun an Bonn (statt an Münster), Düs-seldorfer Verlage an Köln (statt an Bonn) ablie-fern mußten. Doch die Unsicherheit hatte nacheinem Jahr bereits ein Ende. Am 14. Januar 1950wurde durch Runderlaß des Kulmsministers dieLizensierung der Buchverlage wieder aufgeho-ben. Der letzte Satz dieses Erlasses lautet:»Ebenfalls bleiben die Bestimmungen über dieAbgabe von Pflichtexemplaren an die emp-fangsberechtigten Bibliotheken in Kraft.« Da-mit war klargestellt, daß Bonn und Münsterweiterhin berechtigt waren, Pflichtexemplareeinzufordern.
Doch wir müssen noch einmal auf die zitierte»Anweisung« vom 14. Dezember 1948 zurück-kommen. Dort wurde auch ein Exemplar für
»die nächste Landesbibliothek« erbeten. UnterHinweis auf diese Anweisung hat die Landes-und Stadtbibliothek Düsseldorf eine gewisseZeit »Freiexemplare« eingezogen.
Das Interesse der Landes- und StadtbibliothekDüsseldorf, in den Kreis der pflichtexemplarbe-rechtigten Bibliotheken aufgenommen zu wer-den, war nicht ganz neu. Schon im 19. Jahrhun-dert war die Stellung Bonns als Pflichtexem-plarbibliothek der Rheinprovinz nie so unange-fochten gewesen wie die Münsters in Westfalen.Große und traditionsreiche rheinische Städtewie Köln und Düsseldorf sahen sich als minde-stens ebenbürtige Partner Bonns auch auf die-sem Gebiet. Doch, wenn die Bonner Bibliothekauch unter der Last der Pflichtexemplare stöhn-te, war sie keineswegs gewillt, diese aufzuge-ben, schon aus Prinzip nicht. Sehr schön zeigtsich dies bei Schaarschmidt, jenem Direktor,der sich gezwungen sah, 1898 die Makulierungder Pflichtzeitungen zu beantragen. Als er inHartwigs >Bericht< von 1888 die Empfehlunglas, das regionale Pflichtexemplar solle »an dieProvinzial- oder Landesbibliothek der Provinzoder des Regierungsbezirkes, in der [es] erschie-nen ist«, geliefert werden und nur »in denjeni-gen Provinzen, in denen es keine öffentlichenLandesbibliotheken giebt, treten die Bibliothe-ken der Provinzialuniversitäten an deren Stelle«(S. 15), erhob er energischen Einspruch. »Dennwas die Verfasser des >Berichts< vermuthlich garnicht wissen, führt die mit dem Provinzial-Ar-chiv — wenigstens durch den Verwaltungschef— verbundene Bibliothek in Düsseldorf den Ti-tel >Kgl. Landesbibliothek<. Also würden nach
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